Ruhegehalt
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Ruhegehalt ist die Altersversorgung eines Beamten (Beamtenversorgung).
Die Beamtenversorgung zählt zu den Altersvorsorgesystemen neben gesetzlicher Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD), betrieblicher Altersvorsorge, privater Vorsorge (u.a. Riester-Systeme) u.a.
Die Höhe des Ruhegehalts wird im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Das Prinzip im Vergleich mit anderen Systemen
Das Ruhegehalt eines Beamten beträgt einen Anteil der zuletzt erzielten Besoldung und unterscheidet sich damit prinzipiell von anderen Altersvorsorgesystemen, bei denen in der Regel der gesamte Verlauf der Erwerbsbiografie für die Höhe der Anwartschaft maßgeblich ist. Der Unterschied ist praktisch nicht so groß wie er klingt, da die Erwerbsbiografien von Beamten, was Kontinuität und Höhe der Besoldung angeht, meist sehr regelmäßig und vergleichbar verläuft. Eine „plötzliche“ Erhöhung der Besoldung kurz vor dem Ruhestand kommt praktisch nicht vor.
[Bearbeiten] Beteiligung
Nicht alle Beamten bekommen eine Beamtenversorgung. Scheidet ein Beamter früher als 2 Jahre vor Erreichen des Ruhestands aus seinem Dienstverhältnis, erhält er kein Ruhegehalt, sondern wird in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nachversichert. (Ausnahme: Ausscheiden wegen Erwerbsminderung)
[Bearbeiten] Der Ruhegehaltssatz
Dies ist der Anteil der letzten (ruhegehaltsfähigen) Dienstbezüge, die als Ruhegehalt ausgezahlt werden. Der Ruhegehaltssatz beträgt maximal 71,75% für 40 ruhegehaltsfähige Jahre, mindestens jedoch 35% und steigt proportional zur ruhegehaltsfähigen Zeit (also knapp 1,8% pro Jahr). Es gibt noch Ausnahmen, in denen bis zu 75% Ruhegehaltssatz zustandekommen (betreffend Personen, die schon im Dez. 1991 Beamte waren). Unter den ehemaligen Bundesministern bekommt lediglich Hans-Dietrich Genscher den höchsten Satz, weil er fast 23 Jahre lang zunächst das Bundesinnenministerium und dann das Auswärtige Amt leitete.
[Bearbeiten] Beschränkung des Ruhegehalts
Das so ermittelte Ruhegehalt wird allerdings in nicht wenigen Fällen durch folgende Regelung abgesenkt: Haben die Beamte auch Anspruch auf eine gesetzliche Rente, so darf das erzielte Ruhegehalt plus die GRV nicht das maximal erreichbare Ruhegehalt (maximaler Ruhegehaltssatz) übersteigen. Es wird also dafür gesorgt, dass Beamte nicht „doppelt kassieren“ können. (Par. 55 BeamtVG)
[Bearbeiten] Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Diese besteht nicht nur aus den Zeiten als Beamter, sondern auch aus bis zu 36 Ausbildungsmonaten, Wehr/Zivildienstzeit und einem Anteil der Zeiten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst vor Eintritt in das Beamtentum. Somit kann also jemand, der mit 40 Jahren Beamter wird, vorher aber schon lange im öffentlichen Dienst gearbeitet hat, durchaus den maximalen Ruhegehaltssatz erreichen.