Schuld (Strafrecht)
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Schuld ist im deutschen Strafrecht neben dem Unrecht eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens. Im Deliktsrecht, das dem Strafrecht insoweit ähnelt, spricht man stattdessen vom Verschulden.
[Bearbeiten] Begriff der Schuld
Das deutsche Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs. Heute allgemein anerkannt ist der von Frank begründete [1] normative Schuldbegriff, wonach Schuld die Vorwerfbarkeit des Verhaltens bedeutet [2]. Vorwerfbarkeit des Verhaltens setzt voraus, dass der Täter sich anders hätte entscheiden können, impliziert also Willensfreiheit als „staatsnotwendige Fiktion“ (Kohlrausch).
Von Laien wird Schuld regelmäßig mit Kausalität vermengt oder verwechselt, da dies der Umgangssprache entspricht.
[Bearbeiten] Voraussetzungen der Schuld
Durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird die Schuld indiziert, sie muss also (grundsätzlich) nicht positiv festgestellt werden. Sogenannte allgemeine Schuldmerkmale, d. h. bei jedem Straftatbestand in genau dieser Reihenfolge zu püfende Voraussetzungen der Schuld, sind:
- Schuldfähigkeit
- Schuldvorwurf, d. h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit als Schuldform
- Unrechtsbewusstsein
- Nichteingreifen von Entschuldigungsgründen
Daneben treten bei einzelnen Delikten sog. besondere Schuldmerkmale, d. h. nur dort vorkommende Tatbestandsmerkmale, die dogmatisch in die Schuld einzuordnen sind, wie eine besonders belastende Tätersituation oder eine besonders tadelnswerte Gesinnung.
[Bearbeiten] Quellen
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