Schuldhaft
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Die Schuldhaft (auch Personalarrest) war im früheren deutschen (und in anderen) Rechtssystem einerseits ein Mittel zur Erzwingung einer urteilsmäßigen Leistung, andererseits ein Sicherungsarrest, um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozesses oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
Allmählich wurde aber deutlich, dass die Schuldhaft als Rechtsmittel untauglich und sogar schädlich war. So wurde in Frankreich bereits 1867 aufgehoben, gefolgt von Österreich. Der Norddeutsche Bund tat dies mit dem Gesetz vom 29. Mai 1868. Der Personalarrest fand danach nur noch als Sicherungsmittel für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen statt.