Soldatenversorgungsgesetz
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Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt die Versorgung der Soldaten der deutschen Bundeswehr.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen |
Kurztitel: | Soldatenversorgungsgesetz |
Abkürzung: | SVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
FNA: | 100-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) |
Inkrafttreten am: | |
Neubekanntmachung vom: | 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) |
Letzte Änderung durch: | Art. 10 G vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. August 2006 (Art. 16 Abs. 1 G vom 20. Juli 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Auch wenn das Gesetz noch nicht geschlechtergerecht formuliert ist, gilt es grundsätzlich gleichermaßen für Soldatinnen und Soldaten. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die Vorschriften ausdrücklich auf Soldatinnen oder auf Soldaten Bezug nehmen, die der Wehrpflicht unterliegen.
Das SVG regelt nach dem Ersten Teil, der einleitende Vorschriften enthält, im Zweiten Teil des Gesetzes die Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit sowie Berufsförderung der Grundwehrdienstleistenden. Des weiteren werden im Zweiten Teil des Gesetzes die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und die Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten geregelt. Im Dritten Teil findet sich die Beschädigtenversorgung und im Vierten Teil die Fürsorgeleistungen an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit. Im Fünften und Sechsten Teil sind Organisations-, Verfahrens- und Rechtswegfragen sowie Schluss- und Übergangsvorschriften enthalten.
[Bearbeiten] Weblinks
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