Speditionsgeschäft
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Artikel Speditionsgewerbe, Spedition, Speditionsgeschäft und Speditionsvertrag überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Die Diskussion über diese Überschneidungen findet hier statt. Bitte äußere dich dort, bevor du den Baustein entfernst. Milan-See 13:31, 2. Nov. 2006 (CET) |
Das Speditionsgeschäft bezeichnet einen Vertrag, bei dem der Spediteur die Organisation des Transportes eines Frachtgutes gegen Entgelt übernimmt (vergleiche auch Spedition).
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung
Geregelt ist das Speditionsgeschäft im fünften Abschnitt des vierten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 453 ff HGB. Dort sind insbesondere die jeweiligen Aufgaben, die Haftung und die Fälligkeit des Vergütungsanspruches bestimmt.
[Bearbeiten] Abgrenzung zu Frachtgeschäft
Obwohl umgangssprachlich häufig synonym gebraucht, sind Speditions- und Frachtgeschäft voneinander abzugrenzen (§§ 407 ff HGB). Der Frachtführer schuldet den Transport des Frachtgutes, der Spediteur hingegen schuldet die Organisation des Transportes, also etwa die Auswahl des Beförderungsmittels (z. B. Bahn oder LKW), die Auswahl und Beauftragung des ausführenden Unternehmers und die Versicherung der Gutes. Dabei hat der Spediteur die Möglichkeit des Selbsteintrittes (§ 458 HGB), darf also das Gut auch selbst transportieren. Häufig hingegen wird sich der Spediteur seinerseits eines Frachtführers bedienen.
[Bearbeiten] Weblinks
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |