Thesaurierungsbegünstigung
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Im Rahmen der von der Bundesregierung am 2. Nov. 2006 beschlossenen Eckpunkte für eine Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland ist auch eine sog. Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen vorgesehen:
Nicht entnommene - also im Unternehmen belassene - Gewinne von Personenunternehmen (Mitunternehmer und Einzelunternehmer) werden auf Antrag ganz oder teilweise mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) versteuert (Thesaurierungsbegünstigung). Zur Berechnung der Höhe des nicht entnommenen Gewinnes ist der nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelte Gewinn um den Saldo der Entnahmen und Einlagen zu kürzen. Der Steuerpflichtige kann den Antrag, solange der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, jederzeit widerrufen. Ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Anträge ganz oder teilweise bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides des Folgejahres zurücknehmen. Diese Ausgestaltung des Antragsrechts ist notwendig, um den Steuerpflichtigen nicht einem unkalkulierbaren Risiko bei Wahl der Thesaurierungsbegünstigung - insbesondere, wenn es im Folgejahr zu unvorhersehbaren Verlusten kommt - auszusetzen. Werden die begünstigten Gewinne in einem späteren Wirtschaftsjahr entnommen, ist eine Nachversteuerung in Höhe des Abgeltungssteuersatzes von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) durchzuführen. Eine Nachversteuerung ist immer dann vorzunehmen ist, wenn der Saldo aus Entnahmen und Einlagen die Gewinne des laufenden Jahres übersteigt. Nicht entnommene normal besteuerte Gewinne der Vorjahre können damit in den Folgejahren nicht mehr nachversteuerungsfrei entnommen werden.
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