Unverletzlichkeit der Wohnung
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Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein in Artikel 13 des Grundgesetzes geregeltes Abwehrgrundrecht. Es schützt den Bürger vor Eingriffen des Staates und steht jedem zu, der mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt. Zweck dieses Grundrechtes ist der Individuumsschutz, nämlich das Recht des einzelnen sich in seiner Privatssphäre frei entfalten zu können. Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Anspruch auf eine angemessenene Wohnung.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass staatliche Organe grundsätzlich nicht berechtigt sind, ohne Zustimmung des Wohnungsbesitzer dessen Wohnung zu betreten oder sonstwie in die Wohnung einzudringen. Daher ist auch grundsätzlich das Abhören von Wohnungen (z. B. auch durch Richtmikrophone) unzulässig.
Aus dem Grundrecht heraus trifft den Staat aber auch weiterhin die Verpflichtung, die Wohnung vor jedem vom Berechtigen nicht gewünschten Betreten oder Verletzen des Schutzbereiches zu schützen. Aus diesem Grunde ist z. B. der Hausfriedensbruch im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt.
In Einzelfällen kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Der Artikel sieht Einschränkungen zur Abwehr und Verfolgung besonders schwerer Straftaten vor, wobei die Eingriffe durch richterliche Anordnung (Anordnung der Durchsuchung) oder bei Gefahr im Verzug. Daneben kennt der Artikel Gesetzesvorbehalte, die gesetzliche Einschränkungen zur Abwehr allgemeiner Gefahren (z. B. Gesetz über das Schornsteinfegerwesen) vorsehen.