Verfahrensverzeichnis
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Ein Verfahrensverzeichnis bezeichnet im Bereich des Datenschutzes eine Übersicht mit bestimmten Angaben, die sich aus §4e des Bundesdatenschutzgesetzes ergeben.
Für das öffentliche Verzeichnis, dass auf Antrag Jedermann zur Verfügung gestellt werden muss, sind dies die folgenden:
- Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
- Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- Anschrift der verantwortlichen Stelle,
- Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
- Regelfristen für die Löschung der Daten,
- eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.