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Datenschutz - Wikipedia

Datenschutz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Datenschutz bezeichnet ursprünglich den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Begriff wurde gleichgesetzt mit Schutz der Daten, Schutz vor Daten oder auch Schutz vor „Verdatung“. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten Gläsernen Menschen verhindern.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenerfassung, Datenhaltung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung und Telekommunikationsüberwachung die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken. Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform). Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Vor allem durch die weltweite Vernetzung, insbesondere durch das Internet, nehmen die Gefahren hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten laufend zu („Das Internet vergisst nicht.“). Die Verlagerung (z.B. Outsourcing, Offshoring) von IT-Aufgaben in Regionen, in denen deutsche und europäische Gesetze nicht wirklich durchsetzbar sind und ausländische Regierungen Zugang zu nicht für sie bestimmte Daten suchen, macht Datenschutz praktisch oft wirkungslos. Datenschützer müssen sich deshalb zunehmend nicht nur mit den grundlegenden Fragen des technischen Datenschutzes (Datensicherheit) sondern besonders mit der effektiven Durchsetzbarkeit von Datenschutz auseinandersetzen, wenn sie Erfolg haben wollen.

Regelungen

Internationale Regelungen

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft, sie hat jedoch lediglich empfehlenden Charakter. Dagegen sind die Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union für die Mitgliedstaaten verbindlich und in nationales Recht umzusetzen.

Europäische Union

Mit der Europäischen Datenschutzrichtlinie haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie gilt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die so genannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wird auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind: Gemäß Artikel 25 ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, wird von der Kommission getroffen, die dabei von der so genannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wird. Aktuell (Stand 9/2004) wird gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Schweiz, Kanada, Argentinien, Guernsey, Insel Man, sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Sicheren Hafens“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten auf am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und ist ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem EuGH.

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Datenschutzgesetz als oberstes und zuerst zu bearbeitendes Gesetz gesehen.

Der Datenschutz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Danach kann der Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Dieses Grundrecht wird im Grundgesetz allerdings nicht explizit erwähnt. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des DSB in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6).

Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den privaten Bereich (d. h. für alle Wirtschaftsunternehmen und Privatperson gegenüber Privatperson). Daneben regeln die Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden.

Neben den allgemeinen Datenschutzgesetzen (BDSG, Landesdatenschutzgesetze) gibt es eine Vielzahl bereichsspezifischer Datenschutzregelungen. So gelten für die Sozialleistungsträger die Datenschutz-Sonderregelungen des Sozialgesetzbuchs, insbesondere das zweite Kapitel des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch. Die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen gehen den Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts vor.

Die öffentlichen Stellen des Bundes sowie die Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen, unterliegen der Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Die Landesbehörden werden durch die Landesdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Die privaten Unternehmen (bis auf Telekommunikation und Post) unterliegen der Aufsicht der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, die beim Landesdatenschutzbeauftragten oder bei den Landesbehörden (z.B. Innenministerium) angesiedelt sind. Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da einige Landesdatenschutzbeauftragte und alle Landesbehörden nicht „in völliger Unabhängigkeit“ arbeiten, sondern die Landesregierung weisungsbefugt ist [1].

Österreich

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Österreichische Datenschutzkommission. Deren geschäftsführendes Mitglied ist derzeit Waltraut Kotschy.

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Schweiz

Ähnlich wie in Deutschland regelt das Datenschutzgesetz des Bundes den Datenschutz für die Bundesbehörden und für den privaten Bereich; auf die kantonalen Behörden ist das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar.

Kontrolliert wird die Einhaltung des DSG im Bund SR 235.1) durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und sein Sekretariat. Momentan wird diese Stelle durch Hanspeter Thür bekleidet.

Für die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Datenschutzgesetze sind die Kantone zuständig. Sie sind dem Eidg. Datenschutzbeauftragten nicht unterstellt, sondern kontrollieren unabhängig.

Kirche

In der Kirche hat Datenschutz eine sehr lange Tradition. So wurden bereits 1215 n. Chr. Seelsorge- und Beichtgeheimnis im Kirchenrecht schriftlich verankert. Heute schützt für den Bereich der römisch-katholischen Kirche das weltweit gültige kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) das Persönlichkeitsrecht auf Schutz der Intimsphäre in Canon 220. In Deutschland gelten die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern im Bereich der öffentlich-rechtlichen Kirchen (einschließlich Caritas und Diakonie) nicht unmittelbar, da die Kirchen diesbezüglich ein Selbstbestimmungsrecht haben. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gilt das Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD), in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und in der alt-katholischen Kirche die Ordnung über den Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutz-Ordnung, DSO) im Bereich des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Verfahren

Hauptprinzipien des Datenschutzes sind

Sind (dennoch) Daten einmal angefallen, so sind technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen (Datensicherheit). Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten durch die jeweils berechtigten Personen. Für automatisierte Abrufverfahren (Online-Verfahren) sind besondere Regeln zu beachten.

Aus den Prinzipien der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit folgt, dass Daten zu löschen (vgl. Datenvernichtung) sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Nicht mehr erforderliche Daten, die wegen gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (insb. im Steuerrecht bis zu 10 Jahren) nicht gelöscht werden dürfen, sind zu sperren.

Zu den grundlegenden Datenschutzanforderungen gehören ferner die unabdingbaren Rechte der Betroffenen (insb. das Recht auf Auskunft über die zu der jeweiligen Person gespeicherten Daten) und eine unabhängige Datenschutzaufsicht.

Auf der Internationalen Datenschutzkonferenz 2005 haben die Datenschutzbeauftragten in ihrer „Erklärung von Montreux“ darüber hinaus an die international anerkannten Datenschutzprinzipien erinnert. Diese sind:

  • Prinzip der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten
  • Prinzip der Richtigkeit
  • Prinzip der Zweckgebundenheit
  • Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip)
  • Prinzip der Transparenz
  • Prinzip der individuellen Mitsprache und namentlich der Garantie des Zugriffsrechts für die betroffenen Personen
  • Prinzip der Nicht-Diskriminierung
  • Prinzip der Sicherheit
  • Prinzip der Haftung
  • Prinzip einer unabhängigen Überwachung und gesetzlicher Sanktionen
  • Prinzip des angemessenen Schutzniveaus bei grenzüberschreitendem Datenverkehr

Datenschutzkontrolle

Als Aufsicht für den öffentlichen Sektor gibt es:

Zusätzlich haben Behörden die Möglichkeit/Verpflichtung behördliche Datenschutzbeauftragte zu ernennen. Diese können einzelne Aufgaben (z.B. Führung des Datenschutzregisters) übernehmen, verhindern jedoch nicht die Kontrolle durch den übergeordneten Beauftragten.

Im nicht-öffentlichen Bereich ist die Datenschutzaufsicht landesrechtlich geregelt. Diese ist z.B. bei der Bezirksregierung, dem Innenministerium oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz angesiedelt. Ab einer bestimmten Firmengröße muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden.

Kritik

Die gewichtigste Kritik am "Datenschutz" ist eine semantische. Während rechtspolitische Aktivisten naturgemäß eine emotionale Rhetorik pflegen, sind die rechtswissenschaftlichen Anforderungen an eine Terminologie bisher nicht erfüllt. Die normativen Begriffe sind ohne klare Zielsetzungen und inkohärent.

Kritiker wenden gerne ein, dass übertriebener Datenschutz oder Datenschutz am falschen Ort auch schädlich sein kann. Als Beispiele werden etwa als ungenügend empfundener Datenaustausch zwischen Behandelnden in der Medizin (Elektronische Patientenkarte) oder die Behinderung der Forschung angeführt. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die für die Forschung meist ausreichende Verarbeitung pseudonymisierter oder gar anonymisierter Daten sehr viel weniger datenschutzrechtlich relevant ist als die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Auch die immer wieder von den Polizeien des Bundes und der Länder angeführte Kritik, der Datenschutz erschwere die Kriminalitätsbekämpfung, muss differenziert betrachtet werden: für viele der polizeilichen Maßnahmen ist entweder bereits deren Eignung zur Erreichung ihres Zwecks überhaupt nicht erwiesen oder aber das Verhältnis zwischen Nutzen (Sicherheit) und Schaden (Eingriff in die Freiheits- und Bürgerrechte) einseitig zuungunsten der Freiheitsrechte übergewichtet.

Hierzu ein fiktives Beispiel: Eine Totalüberwachung aller Bürger – also auch der bisher nicht in Erscheinung getretenen – würde das Kriminalitätsrisiko vermutlich senken, stellte jedoch unschwer zu erkennen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte der Bürger dar. In diesem Zusammenhang wurde auch über die Einführung von biometrischen Daten (Fingerabdruck, Gesichtsmaße, Irisscan) und RFID-Chips in den Reisepass (Elektronischer Reisepass) diskutiert.

Weiterhin besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und dem Wunsch nach Transparenz im Verwaltungshandeln bzw. in der Politik. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz (z.B. dem Einblick in Emmissionswerte von Produktionsunternehmen oder der Höhe des Einkommens von Vorständen börsennotierter Unternehmen) steht das Interesse der Betroffenen am Schutz ihrer Daten gegenüber.

Literatur

  • Koch Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. DATAKONTEXT-FACHVERLAG, ISBN 3895773646
  • Bäumler, Helmut: E-Privacy - Datenschutz im Internet. Vieweg Verlag, ISBN 3-528-03921-3
  • Garstka, Hansjürgen: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF)
  • Kongehl, Gerhard (Hrsg): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0
  • Kladroba, Andreas: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131, Essen 2003
  • Roßnagel, Alexander: Handbuch Datenschutzrecht, Verlag C.H. Beck 2003, ISBN 3-406-48441-7
  • Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? in: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler 2004: 315-334, (PDF)
  • Schulzki-Haddouti, Christiane: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0
  • Ström, Pär: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9
  • Bull, Hans Peter : Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung - Datenschutz als Datenaskese. In: NJW. Jg. 2006, Nr. 23
  • Daniela Eidt, Jens Bölscher, Johann-Matthias Graf v.d. Schulenburg: Die besondere Problematik des Datenschutzes in der PKV. In: Versicherungswirtschaft Nr. 2, Jg. 2000, S. 115-119.
  • Simitis, Spiros (Hrsg.): Bundesdatenschutzgesetz. 6. Auflage 2006. Nomos Verlagsgesellschaft, ISBN 3-8329-1376-9
  • Däubler, Wolfgang: Gläserne Belegschaften? Datenschutz in Betrieb und Dienststelle. 4. Aufl. 2002. Bund-Verlag GmbH, ISBN 3-7663-3387-9
  • GDD e.V. (Hrsg.) Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Aufl. 2002. DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, ISBN 3-89577-224-0
  • Wilmers-Rauschert, Bogislav: Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe. 1. Aufl. 2004, Boorberg, ISBN 3-415-03367-8

Siehe auch

b:
Wikibooks
Wikibooks: Datenschutz – Lern- und Lehrmaterialien

Weblinks

Deutschland

Kirche (Deutschland)

Österreich

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Europa

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