Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
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Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist das Verfassungsgericht des Saarlandes. Es hat die Aufgabe, Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Saarländischen Verfassung zu prüfen. Das Gericht hat zugleich den Sonderstatus eines Verfassungsorgans (siehe: Verfassung des Saarlandes). Laut der Verfassung vom 15. Dezember 1947 ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes neben dem Landtag und der Landesregierung das dritte Organ des Volkswillens (Art. 97 SVerf). Die nähreren Regelungen über den Verfassungsgerichtshof trifft das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. Der Sitz des Verfassungsgerichtshofes ist Saarbrücken.
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[Bearbeiten] Zusammensetzung und Wahl
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus acht Richtern zusammen. Jedem dieser acht Richter wird zugleich ein Stellvertreter zugeordnet. Die Richter sowie ihre jeweiligen Stellvertreter müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederanzahl des Landtages gewählt werden. Es gibt jedoch bestimmte Auflagen, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mitbringen muss: So muss es die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und zum Landtag wählbar sein, mindestens 35 Jahre alt sein und zum Richteramt (höherer Verwaltungsdienst) zugelassen sein.
[Bearbeiten] Verwaltung
Die Verwaltung wird durch den Präsidenten ausgeübt.
[Bearbeiten] Aufgaben
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über folgende Gesichtspunkte:
- über die Auslegung der Landesverfassung
- bei Zweifel über Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung des Saarlandes (Antrag möglich von einem Drittel der gesetzlichen Mitglieder des Landtages oder von der Landesregierung)
- sowie über weitere Angelegenheiten gemäß der Verfassung und weiteren Gesetzen
[Bearbeiten] Geschichte
Der Verfassungsgerichtshof gibt es mit der Verfassung von 1947, jedoch hatte er zu damaliger Zeit sehr beschränkte Aufgaben. Die eigentlichen Aufgaben eines Verfassungsgerichtes lagen bei der Verfassungskommission, die auf Vorbild Frankreichs erschaffen wurde. So bestand der Verfassungsgerichtshof während dieser Zeit nur auf dem Papier. Erst nachdem es eine Neuordnung gab, indem unter anderem das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof beschlossen wurde, das näheres regelt, wurde der Verfassungsgerichtshof zudem was er heute ist. Er nahm im Januar 1959 mit Wahl seiner Mitglieder, bzw. im Februar mit Wahl seines Präsidenten seine Arbeit auf.
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes | |||
Name | Amtszeit | Weiteres Amt | |
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1 | Dr. Erich Lawall | 1959 - 1964 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
2 | Hans Oehlenschläger | 1964 - 1966 | Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes |
3 | Dr. Rolf Best | 1966 - 1971 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
4 | Philipp Marzen, | 1971 - 1974 | Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes |
5 | Wilhelm Gehrlein | 1974 - 1986 | Präsident des Oberlandesgerichts Saarbrücken |
6 | Horst Hilpert | 1986 - 1995 | Präsident des Landesarbeitsgerichts des Saarlandes |
7 | Prof. Dr. Roland Rixecker | seit 1995 | Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts |
[Bearbeiten] Siehe auch
Verfassungsgericht | Bundesverfassungsgericht | Verfassung | Grundgesetz | Verfassung des Saarlandes | Saarland | Wahlen im Saarland | Liste deutscher Gerichte | Niedersächsischer Staatsgerichtshof
[Bearbeiten] Weblinks
- Offizielle Website des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
- Verfassung des Saarlandes (vor allem Art. 96 - 97)
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes
Koordinaten: 49° 13′ 40" N, 6° 59′ 53" O