Verteidigungsausschuss
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Artikel 45a des Grundgesetzes sieht die Einrichtung eines Ausschusses für Verteidigung als Pflichtausschuss vor. Die Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses entspricht dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Seine Aufgabe besteht darin, Beschlüsse des Bundestages vorzubereiten, Empfehlungen abzugeben und mittels seines Selbstbefassungsrechtes eine begleitende und mitsteuernde parlamentarische Kontrolle der Verteidigungspolitik und der Streitkräfte zu gewährleisten. Die besondere Bedeutung des Ausschusses wird darin erkennbar, dass er als Pflichtausschuss keiner formalen Einsetzung durch den Bundestag bedarf und auch nicht aufgelöst werden kann. Dies ist mit dem Interesse nach einer umfassenden parlamentarischen Kontrolle und einer ständigen Überwachung der Streitkräfte zu erklären. Die parlamentarische Kontrolle in Verteidigungsangelegenheiten wird zudem dadurch aufgewertet, dass der Ausschuss gleichzeitig über die Rechte eines Untersuchungsausschusses verfügt. Damit ist auch eine Minderheit im Ausschuss in der Lage, wichtige Angelegenheiten zum Gegenstand einer Untersuchung zu erheben.