Verwirkung
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Verwirkung ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bedeutet in unterschiedlichen Ländern unterschiedliches.
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[Bearbeiten] Juristischer Sprachgebrauch in Deutschland
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern ihre Grundsätze wurden von der Rechtsprechung aus der Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) entwickelt. Systematisch handelt es sich um einen Fall unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens.
Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen:
- Zeitmoment, das heißt seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Was ein "längerer Zeitraum" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
- Untätigsein des Berechtigten bezüglich der Durchsetzung des Rechts.
- Umstandsmoment, das heißt der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen.
Die Verwirkung ist eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Der Begriff Verwirkung im deutschen Recht wird im Zusammenhang des § 339 BGB ("Verwirkung der Vertragsstrafe") in folgender Weise verwendet. Nach § 339 BGB ist eine Strafe, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise (vereinbarter ) Weise erfüllt, verwirkt, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug kommt. Mit "Verwirkung" ist gemeint, dass der Anspruch auf die Strafe entsteht. [1]
Von der Verwirkung zu unterscheiden ist die Verjährung. Letztere ist von dem genannten Umstandsmoment unabhängig und wird im Prozess nur auf ausdrückliche Einrede hin berücksichtigt.
[Bearbeiten] Juristischer Sprachgebrauch in der Schweiz
In der Schweiz bezeichnet "Verwirkung" den Untergang eines Rechts aufgrund des Ablaufs einer "Verwirkungsfrist" (die analogen Fristen heißen in Deutschland Ausschlussfristen).
Eine Verwirkungsfrist kann weder unterbrochen noch (von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen) gehemmt werden. Gewisse Verwirkungsfristen können indessen wiederhergestellt werden.
Aus dem Gesetzestext ist nicht unbedingt ersichtlich, ob es sich bei einer bestimmten Frist um eine Verwirkungs- oder um eine Verjährungsfrist handelt. Vielmehr muss der Sinn des Gesetzes durch Auslegung ermittelt werden. Als Faustregel kann, insbesondere im Privatrecht, gelten, dass Forderungen verjähren, alle andere Rechte aber verwirken.
Verwirkungsfristen gelten als "Anwaltsfalle", da auch für erfahrene Anwälte die Gefahr besteht, eine solche Frist zu übersehen. Dies kann dazu führen, dass der Anwalt schadenersatzpflichtig wird.
[Bearbeiten] Literatur
- André Pierre Holzer: Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Fribourg, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3725549907.
- Karl Spiro: Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band II: Andere Befristungen und Rechte, Bern 1975.
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Vorlage:Jos Mehrings, "Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts" Verlag Pearson Studium 2006
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