Vorbehalt der Nachprüfung
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Mit dem Vorbehalt der Nachprüfung wird im deutschen Steuerrecht die Steuerfestsetzung formell offen gehalten; damit ist jederzeit und ohne Begründung eine Änderung der Festsetzung möglich.
Der Vorbehalt der Nachprüfung dient einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren zum Zweck einer ersten Steuerfestsetzung, die ohne umständliche Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgen und damit eine rasche Bearbeitung der eingehenden Steuererklärungen ermöglichen soll. Erst im zweiten Schritt kann - weil die Änderung jederzeit möglich ist - die spätere umfassende Überprüfung, z.B. durch eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt werden.
Die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt unterscheidet sich von der endgültigen Steuerfestsetzung und von der vorläufigen Steuerfestsetzung, die nur einzelne strittige Punkte im Veranlagungsverfahren offen hält.
Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO wird entweder als Nebenbestimmung im Steuerbescheid angeordnet oder ist per Gesetz für Steueranmeldungen, Bescheide über Vorauszahlungen und Einträge auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen.
Solange der Vorbehalt wirksam ist, tritt keine Bestandskraft des Steuerbescheides ein, kann also die fragliche Steuerfestsetzung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne Beschränkungen und sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerzahlers ändern. Die Finanzbehörde kann den Steuerfall jederzeit aufgreifen, überprüfen und auch eine mehrfache Änderung herbeiführen, denn die Änderung hat nicht zur Folge, dass der Vorbehalt entfällt.
Ausgeschlossen ist die Änderung erst, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Zum einen ist die ausdrückliche Rücknahme des Vorbehalts möglich. Diese Rücknahme ist eine endgültige Steuerfestsetzung, die mit dem Rechtsbehelf (Einspruch) angefochten werden kann. Zum anderen entfällt der Vorbehalt automatisch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist.