Vorteilsgewährung
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Die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung ist in § 333 StGB geregelt.
Hiernach ist derjenige strafbar, der einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
Siehe auch Korruption, Bestechung, Verwaltungsethik