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Korruption - Wikipedia

Korruption

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Korruption im internationalen Vergleich
Korruption im internationalen Vergleich

Korruption (von lat. corrumpere = verderben, entkräften, entstellen, bestechen) im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Wirtschaft oder Politik, um einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtlich begründeter Anspruch besteht. Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. In Deutschland sind diese Straftatbestände geregelt in den §§ 331 ff. StGB[1], wenn so genannte Amtsträger betroffen sind. Im geschäftlichen Verkehr sind insoweit die §§ 299, 300 ff StGB[2] einschlägig. Im politischen Sinn ist Korruption nach einer Definition des Politikwissenschaftlers Harold Dwight Lasswell die Verletzung eines allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils.

In einer weiter gefassten Definition bedeutet Korruption auch "moralische Verdorbenheit".

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Geschichte

In Europa hatte die Korruption in den feudalen Flächenstaaten des 18ten Jahrhunderts einen systematischen Charakter. Friedrich II. bestach Minister am Hof von Kaiserin Maria Theresia und ging davon aus, dass diese ihrerseits seine Minister bestach. Diplomaten hatten gewissermaßen ein Anrecht darauf, bestochen zu werden. Beamte des preußischen Hofes waren Diener des Königs, die sich von sogenannten Sporteln zu ernähren hatten, Vergütungen in Geld oder Naturalien, die der Empfänger der Dienstleistung zu entrichten hatte. Bis zum Ende des Kaiserreiches erhielten preußische Beamte nur etwa zwei Drittel des Gehaltes, das sie zur Finanzierung desjenigen Lebensstils benötigten, der von ihnen auf Grund des Dienstranges erwartet wurde. Zum Ausgleich gab es Beihilfen, eine Einrichtung, die sich noch heute im Besoldungswesen findet, und zusätzlich Erlaubnis zum Nebenerwerb, die allerdings auch eingeschränkt war. Ein Erlass des preußischen Königs verbot seinen Beamten das Fiedeln in Kaschemmen. Die Vollbesoldung von Beamten ist in der jüngeren europäischen Vergangenheit eine fortschrittliche französische Erfindung. Bekannt ist auch Bismarcks Reptilienfond, über den er freihändig verfügen konnte.

[Bearbeiten] Was wird im juristischen Sinn unter Korruption verstanden?

Kernelement von korruptem Verhalten ist das Ausnutzen einer Machtposition, sei es auch bei einer geringen Macht, für den persönlichen Vorteil und unter Missachtung universalistischer Verhaltensnormen, seien es moralische Standards, Amtspflichten oder Gesetze. Im Sinne einer sozialen Interaktion werden für die Beteiligten vorteilhafte Leistungen ausgetauscht, beispielsweise Entscheidungsbeeinflussung gegen Geld. Die Sichtweise der Korruption als einfachem Tausch ist aber verfehlt. Würde man Korruption nur als Tausch zwischen zwei Akteure zu ihrem gegenseitigen Vorteil ansehen, könnte man sie nicht von anderen Austauschbeziehungen (z.B. auf einem Markt) unterscheiden. Auch der Zusatz, dass es sich um einen illegalen Tausch handelt ist nicht eindeutig. Hehlerei ist z.B. auch ein illegaler Tausch. Dabei handelt es sich aber nicht um Korruption. Am besten kann man Korruption als ein Phänomen mit drei beteiligten Akteuren verstehen, dem Bestechenden, dem Bestochenen und dem Auftraggeber des Bestochenen. In der ökonomischen Literatur werden diese als Klient, Agent und Prinzipal bezeichnet. Prinzipal und Agent haben eine vertragliche Beziehung, in der der Prinzipal den Agenten mit einer Aufgabe betraut und ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Spielraum und Mittel überlässt, innerhalb dessen er sich bewegen kann. Dies ist die schon angesprochene Machtposition. Diese nutzt der Agent aus, um dem Klienten etwas im Tausch anbieten zu können.

Korruption bezeichnet die Aktivitäten des „Gebenden“ wie des „Empfängers“ (vgl. die Definition von Myrdal 1989: 405). In vielen Gesetzbüchern wird dementsprechend von aktiver Bestechung und passiver Bestechung (Bestechlichkeit) gesprochen. Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen offiziellen, universalistischen Normen und partikularistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die erwartbaren negativen Sanktionen bei einer möglichen Aufdeckung.

[Bearbeiten] Formen der Korruption

Im Sinne der §§ 331 ff. StGB erfolgt Korruption

  • in aktiver Form (Fordern, Anbieten und Versprechen eines Vorteils, Vorteilsgewährung, Bestechung, Schmiergeldzahlung).
  • in passiver Form (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit).

Das Annehmen von Vorteilen und das sich als bestechlich "Bereitzeigen" ist im Grunde immer auch eine aktive Handlung/Haltung.

Der "Vorteilsnehmer" fordert oft aktiv einen Vorteil ein – dies kann bis zu einer Erpressung gehen. Potenzielle Auftragnehmer werden dann vor die Alternative gestellt: Ohne Bakschisch kein Auftrag. Geforderte Vorteile sind im Sinne des § 331 Abs. III StGB immer strafbar. Eine Genehmigung führt nicht zur Straffreiheit.

Im Falle der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB nimmt der Amtsträger den Vorteil an, auf den er keinen Rechtsanspruch hat – quasi als ein Äquivalent für seine Dienstausübung. Es muss keine rechtswidrige Diensthandlung vorliegen.

Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne der §§ 332 und 334 StGB gehen immer mit einer Dienstpflichtverletzung des "Nehmers" einher; also einer rechtswidrigen Diensthandlung. Die Diensthandlung kann auch in einem Unterlassen bestehen (Beispiel: Unterlassen einer gebotenen Ausweisung eines Ausländers).

Da die §§ 331 ff. StGB auch Vorteile umfassen, die Dritten gewährt werden, kann auch das Sponsoring oder die Spendengewährung an öffentliche Körperschaften oder Parteien ein Einfallstor für Korruption sein. Sponsoring und Spenden erfüllen grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Vorteilsgewährung im Sinne der §§ 331 ff. StGB.

Wer Amtsträger ist, bestimmt sich nach der Regelung des § 11 I Nr. 2 StGB. Grundsätzlich keine Amtsträger sind nach BGH-Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: 5 StR 453/05, die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Stadtrat, Gemeinderat), es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. Der BGH sieht hier allerdings gesetzgeberischen Handlungsbedarf. In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt (insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären.

Dritter im Sinne der §§ 331 ff. StGB kann auch die eigene Anstellungskörperschaft des Amtsträgers sein. Ein Straftatbestand ergibt sich etwa dann, wenn Sponsoring/Spenden gekoppelt werden mit Auftragserteilungen/Vertragsabschlüssen der empfangenden Verwaltungseinheit (Unrechtsvereinbarung).

Zu korruptiven Handlungen gehören auch – allerdings nicht in strafrechtlicher Hinsicht – jene Stellenbesetzungen in Verwaltungen und öffentlichen Unternehmen, die unter parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgen Ämterpatronage[3], Nepotismus (Vetternwirtschaft), Klientelismus.

[Bearbeiten] Auswirkungen von Korruption

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung führt Korruption zu hohen materiellen, aber auch enormen immateriellen Schäden (Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger). So kann es beispielsweise zu Auftragsvergaben an Unternehmen kommen, obwohl sie teurere oder qualitativ schlechtere Leistungen erbringen als solche Unternehmen, die bei einer objektiven und transparenten Ausschreibung ausgewählt würden. Die den Amtsträgern gewährten Vorteile werden in der Regel bei der Rechnungsstellung eingerechnet. Deshalb werden dann Leistungen abgerechnet, die entweder gar nicht oder nicht in dem ausgewiesenen Umfang erbracht wurden. Die finanziellen Lasten hat letztlich der Steuerzahler zu tragen. Eine Ausnutzung öffentlicher Positionen zum privaten Vorteil ist gemeinwohlwidrig. (Hans Herbert von Arnim, "Korruption, Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft", München 2003, Seite 24).

Im Gesundheitswesen führt Korruption einerseits zu überhöhten Preisen, und sie erschwert andererseits den Zugang zu medizinischen Leistungen. Weiterhin kann sie dazu führen, dass sich Therapieformen oder Medikamente etablieren, die objektiv betrachtet keine medizinisch optimale Behandlung darstellen. Sogar an Pflegepersonen während der Behandlung verabreichte Trinkgelder bestechen, wenn sie Vorteile bis hin zu Zwei-Klassen-Medizin verursachen können. In Krankenhäusern in China ist Bestechung (manchmal) vorausgesetzt.

Generell führt Korruption dazu, dass die Leistungen von Organisationen in ihrem Umfang abnehmen oder qualititiv schlechter werden, die dafür zu entrichtenden Beiträge aber steigen. Nach Angaben der Weltbank muss durchschnittlich jeder Mensch rund 7% seiner Arbeitsleistung für Korruptionsschäden aufbringen.

[Bearbeiten] Das Korruptionsdilemma

Der Vorteil des Korrumpierten ist stets der Nachteil der Organisation, die ihn beschäftigt oder beauftragt hat. Gewinnorientierte Unternehmen sind daher darauf bedacht, die Korrumpierung ihrer Mitarbeiter zu verhindern. Es zeigt sich bezüglich Korruption indes ein grundsätzliches Dilemma: Einerseits liegt es im vitalen Interesse der Unternehmen, Korruption zu unterbinden, da sie diese ab einem gewissen Punkt in den ökonomischen Ruin treiben würde. Andererseits sind integre Unternehmen jederzeit durch jene anderen Marktakteure ausbeutbar, die durch Bestechungen die lukrativen Aufträge und damit ökonomische Vorteile generieren.

Dieses Korruptionsdilemma besteht bei öffentlichen Unternehmen kurzfristig nicht, da zum einen die Absicht der Gewinnerzielung eine eher untergeordnete Rolle spielt und zum anderen der Konkurs durch eine Unterstützung der öffentlichen Hand abgewendet werden kann.

[Bearbeiten] Korruptionsbekämpfung

Die Bekämpfung von Korruption fokussierte in Deutschland klassischerweise bislang vor allem aus (straf-)rechtlicher Perspektive. Immer mehr stellen jedoch auch andere Fachdisziplinen Überlegungen an, um den mannigfaltigen Korruptionsphänomenen Einhalt zu bieten.

[Bearbeiten] Probleme

Korruption wird durch verschiedene Umstände gefördert (bzw. ihre Bekämpfung behindert):

  • Die Einflussnahme der Politik auf Strafverfolgungsbehörden in Wirtschaftsverfahren gegen mächtige Personen, aber auch Einflussnahmen auf Verwaltungen, um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen, sind in mehreren Strafverfahren belegt. (Prof. Dr. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002, Seite 334).
  • Politiker haben keinen Anreiz, Korruption zu bekämpfen. Sie wollen vielmehr gar nichts von dem Thema wissen. Auch das Unrechtsbewusstsein von Politikern ist nicht stark ausgeprägt. Im Gegenteil, manche halten „Provisionen“ für einen legitimen Teil ihres Einkommens.(Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005-2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen)[4].
  • Politiker sind nicht nur resistent, sich selbst Korruptionsregeln zu geben und sich diesen zu unterwerfen, sie bewirken auch, dass so mancher gute Ansatz in der Verwaltung zunichte gemacht wurde. München und Frankfurt hatten die besten Korruptionsbekämpfungsstrategien. Diese haben jedoch fortwährend Korruptionsfälle zutage gefördert, so dass der Eindruck entstand, dass Frankfurt und München als einzige Städte Hochburgen der Korruption wären. Politikern, die den Anreiz haben, wieder gewählt zu werden, kann dann der Druck durch die öffentlichen Reaktionen zu stark werden, so dass sie für eine Änderung (Entschärfung) der Korruptionsstrategien plädieren. (Birgitt Collisi, Deutscher Städtetag, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005-2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen[5]).
  • Zur Frage „Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“ siehe den gleichnamigen Vortrag von Dr. Winfried Maier, Richter am OLG München, Staatsanwalt a.D., Augsburg[6]
  • Kontrollorgane (z.B. Aufsichtsräte oder Justiz) gehören derselben Organisation an wie die Korrumpierten (z.B. Mitarbeiter, Manager oder Beamte), und sie decken einander
  • Die Beteiligten haben kein Interesse am finanziellen Erfolg des Unternehmens, sondern vor allem am persönlichen Vorteil.
  • Die "legale Korruption" erodiert das Rechtsempfinden.
  • Das bestehende Strafrecht droht zwar - Korrumpierenden wie Korrumpierten - mit Sanktionen. Allerdings erwächst daraus auch das Interesse aller Beteiligten, ihre dubiosen Handlungen zu verschleiern.
  • Die Staatsanwaltschaft ist überlastet: z.B. in Frankfurt am Main haben fünf Staatswanwälte pro Jahr Arbeit, für die sie vier Jahre bräuchten.
  • Wenn die Pharmaindustrie niedergelassene Ärzte korrumpiert, ist es nicht strafbar; bei Klinikärzten dagegen schon.
  • Journalisten darf man auch straffrei bestechen (hoffentlich nehmen sie keine Geschenke an).
  • Bestechlichkeit ist gerade oft in Niedriglohnländern, z.B. auch im Ostblock üblich - die Unarten können sich bei Zusammenarbeit ausbreiten.

[Bearbeiten] Möglichkeiten

Seit 1995 gibt die nichtstaatliche Organisation (NGO) Transparency International den Internationalen Korruptionsindex (CPI) heraus. Der Korruptionsindex ist ein Verzeichnis, welches das Ausmaß der Wahrnehmung von Korruption in verschiedenen Ländern der Erde misst. Der CPI entfaltet mittlerweile eine breite Wirkung in der Öffentlichkeit, die somit für das globale Problem der Korruption sensibilisiert wird.

In deutschen Großstädten werden zunehmend sog. Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegen Korruption ins Leben gerufen - dies vor dem Hintergrund, dass die Korruptionsbekämpfung ein extrem kompliziertes Unterfangen ist, das eine Bündelung von Ressourcen und Kompetenzen erfordert. Die Staatsanwaltschaft München I unterhält die zurzeit größte Anti-Korruptionsabteilung in Deutschland. Sie hat der Öffentlichen Hand, u.a. der Stadt München, von 1994 bis 2004 zur Realisierung von 46 Mio. EUR Schadensersatz verholfen - ein Ausmaß, welches insoweit indes nur das Hellfeld von Korruption dokumentiert; der tatsächliche Schaden (inkl. Dunkelfeld) geht vermutlich weit darüber hinaus. (Quelle: Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin und Leiterin der Abteilung XII der Staatsanwaltschaft München I.)

Im Bereich der privaten Unternehmen werden zunehmend wettbewerbsneutrale Selbstverpflichtungen einzelner Branchen (z.B. in der Bauindustrie) initiiert. Diese setzen sich das kollektive Ziel, der Korruption im Zuge eines umfassenden Ethik-Managements eine Absage zu erteilen. Auch die Wirtschaftsethik/Unternehmensethik befasst sich in neuerer Zeit speziell mit Optionen der Korruptionsprävention und -bekämpfung. Als Beispiel ist insoweit die wissenschaftliche Publikation von Pies et al. zu nennen.[7]).

Nicht zuletzt existieren auch für die öffentliche Verwaltung erste Ansätze eines expliziten Anti-Korruptionsmanagements. Theoretische Grundlagen aus Sicht der Verwaltungsethik liefert etwa das Werk von Faust ("Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen", Berlin 2003/2006[8]). Aktuell halten explizite Antikorruptionskonzepte allmählich Einzug in die Verwaltungspraxis - etwa in das Bezirksamt Berlin-Spandau, das für seinen innovativen Ansatz bereits eine Prämierung erhielt. In Nordrhein-Westfalen werden entsprechende Aktivitäten durch ein Korruptionsbekämpfungsgesetz gefördert (u.a. mittels Korruptionsregister (Vergabe-/Verfehlungsregister), Informations-/Anfragepflichten, Vieraugenprinzip, Personalrotation).

[Bearbeiten] Literatur

  • Garzón Valdés, Ernesto: „Korruption – Zur systemischen Relativität eines universalen Phänomens“, in: Harald Bluhm/Karsten Fischer (Hg.), Sichtbarkeit und Unsichtbarkeit der Macht. Theorien politischer Korruption, Baden-Baden: Nomos 2002, S. 115-138
  • Höffling, Christian: Korruption als soziale Beziehung'', Opladen: Leske + Budrich 2002
  • Muhm, Raoul, Gian Carlo Caselli (Hrsg.): Die Rolle des Staatsanwaltes. Erfahrungen in Europa - Il ruolo del Pubblico Ministero Esperienze in Europa - Le role du Magistrat du Parquet. Expériences en Europe - The role of the Public Prosecutor. Experiences in Europe - Rom: Vecchiarelli Editore Manziana 2005, ISBN 88-8247-156-X [1] [2] [3]
  • Schilling, Akatshi, Uwe Dolata (Hrsg.): Korruption im Wirtschaftssystem Deutschland. Jeder Mensch hat seinen Preis, Murnau: R. Mankau Verlag 2004, ISBN 3-9809565-0-4
  • Neue Juristische Wochenschrift – 28/2006, S. 2014 ff.

[Bearbeiten] Siehe auch


[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. §§ 331 ff. StGB
  2. §§ 299, 300 ff StGB
  3. Ämterpatronage
  4. Prävention von Wirtschaftskriminalität, Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung
  5. Prävention von Wirtschaftskriminalität, Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung
  6. Vortrag von Dr. Winfried Maier
  7. Prävention von Wirtschaftskriminalität - Zur Theorie und Praxis der Korruptionsbekämpfung, Halle/Wittenberg 2005
  8. Faust ("Organisationskultur und Ethik: Perspektiven für öffentliche Verwaltungen", Berlin 2003/2006

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