Welteinkommensprinzip
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Das Welteinkommensprinzip besagt, dass die Staatsbürger eines Staates auf ihr weltweites Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Nach dem Welteinkommensprinzip endet die Steuerpflicht eines Staatsbürgers erst mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft.
Deutschland gehört zu den Staaten, die prinzipiell nach Welteinkommensprinzip besteuern. Das Welteinkommensprinzip gilt in Deutschland nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß §1 Absatz 1 EStG.[1]
Zur Vermeidung von Härtefällen bei Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, haben die meisten Staaten, die nach Welteinkommensprinzip besteuern, mit anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, da in den meisten Ländern auch das Wohnsitzlandprinzip zur Geltung kommt, so dass in diesem Fall zwei Staaten gleichzeitig Anspruch auf Besteuerung des weltweiten Einkommens haben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen werden solche Konfliktfälle unterschiedlicher nationaler Regelungen geregelt. Ebenfalls können Steuern, die an anderen Staaten bezahlt werden, unter bestimmten Umständen mit der Steuerschuld im Land der Staatsbürgerschaft verrechnet werden. Ein prominentes Beispiel für ein Land, das nach Welteinkommensprinzip besteuert, sind die USA.
Die meisten europäischen Ländern hingegen besteuern nur nach Wohnsitzlandprinzip. Danach ist es für Personen mit einem hohen Einkommen relativ einfach, mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein Land mit niedrigen Steuern der Steuerbelastung in ihrem Heimatland zu entkommen. Solche Leute werden im Volksmund Steuerflüchtlinge genannt. Dem ehemaligen deutschen Tennisspieler Boris Becker wird beispielsweise Steuerflucht vorgeworfen, nachdem er angab, in Monaco seinen Hauptwohnsitz zu haben.
[Bearbeiten] Einzelnachweise/Quellen
- ↑ vgl. Einkommensteuergesetz