Wirtschaftsprüfer
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Wirtschaftsprüfer ist ein Beruf. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören u.a. die Prüfung der ordnungsmäßigen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses.
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[Bearbeiten] In Deutschland
[Bearbeiten] Berufsbild
Das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers wird vorrangig von den folgenden Aufgaben bestimmt (vgl. § 2 WPO):
- Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen (§ 2 Abs. 1 WPO). Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers wird dabei maßgeblich durch die Vorbehaltsaufgabe geprägt, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen. Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz. Wegen der besonderen Befähigung zum gesetzlichen Abschlussprüfer werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch die freiwilligen, d.h. nicht gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Jahresabschlüssen sowie sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen, wie etwa Due Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen, übertragen.
- Steuerberatung: Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
- Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt.
- Unternehmensberatung: Die Beratung in unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers.
- Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt.
[Bearbeiten] Berufspflichten
Aufgrund der besonderen Verwantwortung, die der Wirtschaftsprüfer durch seine Aufgaben übernimmt, sind bei der Ausübung seiner Tätigkeit u.a. die folgenden Berufspflichten zu erfüllen (vgl. §§ 43, 43a 49 WPO).
- Unabhängigkeit: Der beruf des Wirtschaftsprüfers muss unabhängig ausgeübt werden, d.h. der Wirtschaftsprüfer muss frei sein von Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
- Unbefangenheit:Die Funktion des Abschlussprüfers verlangt, dass der Wirtschaftsprüfer bei seinen Feststellungen, Beurteilungen und Entscheidungen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten ist, und zwar gleichgültig, ob sie persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sind.
- Unparteilichkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat sich bei der Prüfungstätigkeit und der Erstattung von Gutachten unparteiisch zu verhalten.
- Verschwiegenheit: Die Pflicht zur Verschwiegenheit bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Alle Tatsachen und Umstände, die dem Wirtschaftsprüfer bei seiner Berufstätigkeit anvertraut werden, dürfen nicht unbefugt offenbart werden.
- Gewissenhaftigkeit: Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Aufträge müssen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind deren fachliche und persönliche Eignung zu prüfen. Mitarbeiter sind über Berufspflichten zu unterrichten, für ihre angemessene praktische und theoretische Aus- und Fortbildung ist zu sorgen.
- Eigenverantwortung: Der Wirtschaftsprüfer ist gehalten, seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, sich selbst ein Urteil zu bilden und seine Entscheidungen selbst zu treffen.
- Berufswürdiges Verhalten: Der Wirtschaftsprüfer hat sich sowohl innerhalb als auch außerhalb seiner Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert.
[Bearbeiten] Zulassungsverfahren
Für die Zulassung als Wirtschaftsprüfer ist ein entsprechendes Examen notwendig. Zur Zulassung zu diesem Examen werden folgende Anforderungen gestellt:
- Persönliche Anforderungen (§ 10 WPO)
- Es gab/gibt keine strafrechtliche Verurteilung.
- Weder körperliche Gebrechen, Sucht oder geistige Schwächen hindern an der ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs.
- Es liegen keine anderen Umstände und Verhaltensweisen vor, welche einen Ausschluss aus dem Beruf rechtfertigen.
- Fachliche Anforderungen (§§ 8 und 9 WPO)
- abgeschlossenes Hochschulstudium oder ausnahmsweise langjährige Tätigkeit für einen Wirtschaftsprüfer o.ä.
- mindestens drei Jahre Prüfungstätigkeit (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WPO).
- Weitere Voraussetzung
- eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für diesen Berufszweig
[Bearbeiten] Siehe auch
- Institut der Wirtschaftsprüfer
- Wirtschaftsprüferkammer
- Certified Public Accountant
- Sarbanes-Oxley Act