Xenías graphe
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Die Bürgerrechtsklage xenías graphe (ξενίας γραφε, wörtlich: „(An)Klage wegen des (Status eines) Fremden“), war im klassischen Athen die Popularklage gegen eine vermeintlich fremde Person ohne athenisches Bürgerrecht, die sich anmaßenderweise dieses Recht nahm.
Fremde (ξενοί) hatten in einer griechischen Polis zwar eine personenrechtliche Freiheit, doch hatten sie keinen Anteil am Familien- und Bürgerstatus sowie am Rechtsschutz der auf der Basis von Personenverbänden konstituierten Gesellschaft. Ein vollwertiger Athener Bürger war nur der Mann, der in die Bürgerlisten seines Demos eingetragen war. Wenn dort Personen ohne rechtliche Grundlage eingetragen waren, konnte jeder unbescholtene Bürger eine Bürgerrechtsklage erheben. Dies betraf Personen, die
- von ausländischen Eltern abstammten;[1]
- seit einem unter Perikles (451 v. Chr.) erlassenen Gesetz auch Personen, von denen ein Elternteil kein Athener Bürger war; dieses Gesetz wurde kriegsbedingt zwar noch einmal gelockert, aber später wieder erneuert;[2]
- nicht in gültigen Ehen geboren wurden;
- von Sklaven abstammten.
Zunächst waren für solche Klagen die nautodíkai zuständig, seit der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr eigene xenodíkai. Danach wurden wieder die nautodíkai das verantwortliche Gremium, bevor schließlich im 4. Jahrhundert v. Chr. die thesmothétai zuständig wurden. Der Ankläger konnte beim polémarchos entweder den Arrest des Angeklagten oder zumindest eine Bürgschaft für diesen beantragen. Eine solche Klage musste am letzten Tag eines Monats eingebracht werden. Das Strafmaß reichte von der Todesstrafe über den Verkauf in die Sklaverei bis zum Vermögensverfall.[3] Wenn ein Prozess aufgrund einer falschen Aussage verloren wurde, war eine Wiederaufnahme möglich.
[Bearbeiten] Literatur
- Gerhard Thür: Xenias graphe, in Der Neue Pauly, Bd. 12/2 (2002), Sp. 613
[Bearbeiten] Referenzen
- ↑ Lysias 17,72f.
- ↑ Aristoteles Athen. polit. 26,4
- ↑ Demosthenes or. 24,131