Zollgrenzbezirk
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Als Zollgrenzbezirk bezeichnete man in Deutschland das Gebiet in der Nähe einer Zollgrenze, in dem sich durch Gesetz oder Verordnung Abweichungen vom sonst im Inland gültigen Recht ergeben können. Heute wird dieses Gebiet als "Grenznaher Raum" bezeichnet, §14 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).
In Deutschland erstrecken sich die Zollgrenzbezirke in der Regel über ein Gebiet von 10-15 km von der Zollgrenze bis in das Inland hinein. Der "Grenznahe Raum" nach §14 ZollVG reicht 30 km ins deutsche Landesinnere hinein. In diesem Gebiet haben die Beamten der Bundeszollverwaltung Befugnisse, die über diejenigen der Polizei deutlich hinausgehen, wie beispielsweise die Durchführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbeschluss.
Darüber hinaus gelten für Personen mit Wohnsitz im Zollgrenzbezirk geringere Zollfreimengen. Wer nach einem illegalen Grenzübertritt noch innerhalb des Zollgrenzbezirks aufgegriffen wird, kann sofort wieder abgeschoben werden. Der Zollgrenzbezirk wird üblicherweise durch den entsprechenden Zusatz unterhalb des Ortsnamens auf den Ortstafeln der Gemeinden, die im Zollgrenzbezirk liegen, gekennzeichnet.
Der Begriff des Zollgrenzbezirks entstammt noch dem Zollgesetz, das im Zuge des Schengener Abkommens und des Europäischen Binnenmarkts abgeschafft und durch die Regelungen des Zollkodex ersetzt wurden. Der Begriff hat sich zwar erhalten, verliert aber langsam an Bedeutung. Die Befugnisse der Behörden im Grenzgebiet ergeben sich nunmehr aus den Polizeiaufgabengesetzen der Länder und der Abgabenordnung.
Die Bundeszollverwaltung ist seitdem im Rahmen ihrer kontrollierenden und überwachenden Aufgaben nicht mehr nur auf den Bereich der unmittelbaren Grenze beschränkt, sondern kann im gesamten Bundesgebiet operieren (z. B. durch Mobile Kontrollgruppen auf Autobahnen).
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