Übertragener Wirkungskreis
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Übertragener Wirkungskreis und eigener Wirkungskreis sind Begriffe, die Kompetenzen einer Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinden und Universitäten, von denen staatlicher Einheiten wie den Bundesländern abgrenzen.
[Bearbeiten] Übertragener Wirkungskreis am Beispiel einer Gemeinde
Zum übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde zählen alle staatlichen Aufgaben, welche kraft Gesetzes oder aus altem Recht zur Aufgabenwahrnehmung übertragen wurden. Dies sind primär alle Maßnahmen des klassischen preußischen Polizeirechtes, also Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Beispielhaft seien Brandschutzmaßnahmen, bauordnungsrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zu nennen.
[Bearbeiten] Rechtskontrolle
Innerhalb des übertragenen Wirkungskreises untersteht die Körperschaft der staatlichen Fachaufsicht. Entsprechend hat der Staat, für den diese Aufgaben wahrgenommen werden, das Recht zur Erteilung von Einzelweisungen.