Abdingbares Recht
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Abdingbar sind solche gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, von denen die Parteien eines Vertrags abweichen können, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Ein anderer Begriff für abdingbares Recht ist dispositives Recht oder ius dispositivum. Der Gegensatz ist zwingendes Recht oder ius cogens, also Recht, das nicht umgangen werden darf.
Die Regelungen des Zivilrechts sind grundsätzlich immer durch die Vertragsparteien abdingbar. Zwingendes Recht stellt die Ausnahme dar. Ursache für die grundsätzliche Dispositivität des Zivilrechts ist die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie.
In historischer Sicht ist die Ursache der Dispositivität des Zivilrechts darin zu sehen, dass der historische Gesetzgeber des BGB Ende des 19. Jahrhunderts davon ausging, dass sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenüber treten. Diese sollten ihre privaten Rechtsverhältnisse möglichst frei regeln können. Da für einen Vertragsschluss ein Konsens der Parteien notwendig ist, sollte auf diese Weise auch eine gerechte Vertragsgestaltung erreicht werden. Diese Idee ist Ausdruck eines damals vorherrschenden liberalen Staats- und Rechtsverständnisses. Im Laufe der Geltungsgeschichte des BGB setzte sich jedoch die Überzeugung durch, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existierte. In vielen Bereichen, insbesondere im Arbeits- und Mietrecht, standen und stehen sich wirtschaftlich ungleiche Partner gegenüber. Durch die uneingeschränkte Vertragsfreiheit konnte somit keine Vertragsgerechtigkeit mehr erzeugt werden. Vielmehr diktierte der wirtschaftlich stärkere Teil (z.B. Vermieter, Arbeitgeber) dem wirtschaftlich schwächeren Teil (Mieter, Arbeitnehmer) seine Vertragsbedingungen auf. In der neueren Geschichte (seit ca. 1970) erkannte man einen ähnliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern.
Um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zu kommen, führte der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften in das Zivilrecht ein, die zwingenden Charakter haben und somit nicht abdingbar sind. Diese dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher). Vorschriften des zwingendes Rechts finden sich daher insbesondere im Arbeitsrecht, im Mietrecht und in sämtlichen Vorschriften mit verbraucherschützender Tendenz.
Ob eine gesetzliche Regelung ausnahmsweise nicht abdingbar ist, ist durch ihre Auslegung zu ermitteln. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.
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