Absolutes Recht
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Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes). Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeitsrechte, dingliche Sachenrechte und Immaterialgüterrechte unterteilen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist, mit Einschränkungen, ebenfalls ein absolutes Recht.
Wegen ihrer Geltung gegenüber jedermann müssen diese Rechte auch für jedermann erkennbar und bestimmbar sein. Es besteht deshalb Typenzwang und ein numerus clausus, das heißt, es dürfen nicht neue absolute Rechte dazuerfunden werden. Der Erkennbarkeit dient die Eintragung in das Grundbuch oder in ein Register (Patent, Marke). Beim Eigentum ergibt sie sich aus dem Besitz. Im Urheberrecht wird das absolute Recht durch das wahrnehmbare vom Urheber geschaffene Werk selbst erkennbar.
Absolute Rechte sind gegenüber Jedermann geschützt. Zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe bestehen Abwehr- und Ersatzansprüche. Dazu gehören Beseitigungsansprüche, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche aus Eingriffskondiktion.
Das Gegenteil ist das relative Recht, das grundsätzlich nur inter partes, zwischen den beteiligten Personen, etwa den Parteien eines Vertrages, rechtliche Wirkung entfaltet.
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