Apostille
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Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zum Nachweis der Echtheit der so genannten "diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation" oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.
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[Bearbeiten] Formen
[Bearbeiten] Diplomatische Beglaubigung oder Legalisation
Die diplomatische Beglaubigung ist ein mehrstufiges Verfahren. Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste innerstaatliche Stelle die so genannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt.
[Bearbeiten] Apostille
Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, wenn sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Die Apostille ist ein Stempel, der auf der Urkunde abgedruckt wird. Er hat die Form eines Quadrates von bestimmter Größe.
Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, werden die Apostillen in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt.
Das Verfahren zur Beglaubigung durch Apostille ist gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur anzuwenden, wenn die sonst anzuwendenden Bestimmungen strenger wären. Sind sie hingegen leichter, oder gewähren sie eine völlige Befreiung von der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.
Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Zur Zeit sind es 91.
Die Haager Konferenz hat mit Bemühungen begonnen, bei der Handhabung der Apostille vermehrt die EDV anzuwenden.
[Bearbeiten] Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen vorgesehen worden. Sehr oft haben dabei die Staatsverträge einen ganz anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu erwähnen.
[Bearbeiten] Völlige Befreiung
Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen für den internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von der Beglaubigung oder der Legalisation sehen die bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich vor.
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfgang Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland. ISBN 3-214-10725-9
[Bearbeiten] Weblinks
- http://www.hcch.net offizielle Internetseite der Haager Konferenz
- http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/urkundenverkehr_html offizielle Seite des Auswärtigen-Amtes der Bundesrepublik Deutschland
- http://www.bmaa.gv.at/ offizielle Seite des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
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