Apothekenpflicht
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Die Apothekenpflicht für bestimmte Arzneimittel bedeutet, dass diese nur in Apotheken verkauft werden dürfen.
Auf der Arzneimittelpackung ist zur Kennzeichnung „Apothekenpflichtig“ aufgedruckt und in Arzneimittelverzeichnissen (z.B. Rote Liste) ist die Apothekenpflicht mit einem „Ap.“ gekennzeichnet.
Arzneimittel, die einer Beratung bedürfen und daher nur in Apotheken verkauft werden dürfen, unterliegen der Apothekenpflicht. Dadurch soll die Arzneimittelsicherheit gewährt werden. Ein Rezept ist dafür allerdings nicht erforderlich, solange das Medikament nicht auch verschreibungspflichtig ist.
Die einfache Apothekenpflicht regelt sich nach § 43 Arzneimittelgesetz.
[Bearbeiten] Unterschiedliche EU-Länder
In manchen EU-Ländern sind Substanzen, die in anderen Ländern rundweg illegal sind, nicht nur geduldet sondern expressis verbis apothekenpflichtig. So ist seit September 2003 in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen.