Außerordentliche Abschreibung
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Die außerordentliche Abschreibung ist die einzige Möglichkeit, auch nicht abnutzbare Anlagegüter (z.B. Grundstücke) eines Unternehmens abzuschreiben.
[Bearbeiten] Definition
Es kommt immer wieder vor, dass Anlagegüter innerhalb eines Geschäftsjahres einen über das Maß der Regelabschreibung hinausgehenden Wertverlust erleiden. Ursachen dafür können beispielsweise Schadensfälle, Naturkatastrophen, Umweltverschmutzung oder Preisverfall durch neue Technologien, vorzeitige Kündigung von bestehenden Lizenzverträgen o.Ä. sein.
Ist der erhöhte Wertverlust nachweisbar, so kann bzw. muss er im Rahmen des Jahresabschlusses geltend gemacht werden (gemildertes Niederstwertprinzip für Anlagevermögen).
In einem ersten Schritt wird zunächst die Regelabschreibung (sofern möglich) verbucht, anschließend in einer gesonderten Buchung (ggf. auch auf einem eigenen Aufwandkonto) der weitergehende Wertverlust.
Sollte die Ursache der außerordentlichen Minderung wieder entfallen, so ist unter Berücksichtigung ggf. in der Zwischenzeit angefallener Regelabschreibungen eine Zuschreibung (maximal in Höhe der außerordentlichen Abschreibung) möglich bzw. notwendig, damit das Anlagegut in Höhe seines Tageswertes bilanziert werden kann (Wertaufholungsgebot lt. HGB).
Beispiel: Ein Geschäftsgrundstück erleidet einen dauerhaften Wertverlust, weil eine Verkehrsanbindung nicht gebaut wird und wird deshalb der außerordentlichen Abschreibung unterworfen. Nach einigen Jahren wird die Verkehranbindung doch noch gebaut und der Wert des Grundstücks steigt wieder. Die Wertsteigerung ist zuzuschreiben, maximal in Höhe der außerordentlichen Abschreibung.