Auftrag
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Der Auftrag ist eine Aufforderung an eine andere Person, eine bestimmte Handlung vorzunehmen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Deutsches Recht
Die Verwendung des Begriffes „Auftrag“ in der juristischen Fachsprache unterscheidet sich von der allgemeinsprachlichen Verwendung.
[Bearbeiten] Zivilrecht
Im deutschen Zivilrecht ist der Auftrag ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber zu besorgen.
Der Auftrag selbst ist in § 662 − § 674 BGB geregelt. Einerseits ist der Auftrag die Grundform eines Rechtsgeschäfts, bei dem eine Vertragspartei für die andere Vertragspartei Arbeitsleistungen erbringt; andere Rechtsmaterien verweisen vielfach auf die Vorschriften des Auftragsrechts. Andererseits sind nach dem deutschen Zivilrecht Arbeitsleistungen grundsätzlich zu vergüten (vgl. § 612, § 632 BGB), so dass bei einem „Auftrag“ im allgemeinsprachlichen Sinne häufig kein Auftrag, sondern ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegt.
Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet, dass der Beauftragte keine Vergütung erhält. Daraus folgt nicht, dass er selbst sämtliche Kosten des Auftrages zu decken hätte. Vielmehr kann er selbst Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Im Gegenzug ist der Beauftragte zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Er wird also auf Rechnung des Auftraggebers tätig.
Der Begriff „Auftrag“ wird auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags verwendet, sondern bezeichnet vielfach auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen (Dienstvertrag, Werkvertrag, Maklervertrag). In diesem Sinne spricht man dann auch von dem einem Rechtsanwalt, Architekten oder Makler erteilten Auftrag. Auch einer Vollmacht liegt in der Regel ein Auftragsverhältnis zu Grunde.
Erbringt eine Person für eine andere Person Leistungen, ohne von dieser beauftragt worden zu sein, handelt es sich meist um eine Geschäftsführung ohne Auftrag.
[Bearbeiten] Architektur und Bauwesen
Der Auftrag im Baurecht entspricht dem Auftrag im Zivilrecht.
[Bearbeiten] Öffentliche Verwaltung
In der Öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag (synonym: Weisung) jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht oberste Behörde, und somit Ministerium ist (dann wäre bei gleicher Sachlage von einem Erlass die Rede).
[Bearbeiten] Vergaberecht
Im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.
[Bearbeiten] Schweizerisches Recht
[Bearbeiten] Zivilrecht
Im schweizerischen Zivilgesetzbuch wird der Auftrag im Teil Obligationenrecht im dreizehnten Titel beschrieben. Dort heisst es im Art. 394 unter A. Begriff:
- 1. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
- 2. Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
- 3. Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
[Bearbeiten] Militär
Im Militärwesen ist der Auftrag die Aufgabe, die einem militärischen Führer von dessen übergeordneten Führung gestellt wird. Hierzu werden Ressourcen bereitgestellt (Kräfte, Raum, Zeit). Siehe auch Militärischer Befehl.
Kennzeichnend für den Auftrag ist, dass der Weg zum Ziel grundsätzlich nicht vorgegeben wird, um dem Beauftragten ein Höchstmaß an eigenständiger Entscheidungsfindung zu ermöglichen (Führen mit Auftrag). Andererseits muss der Beauftragende auch seine Absicht mitteilen, damit der Beauftragte im Rahmen der Beurteilung der Lage sachgerecht abwägen kann.
[Bearbeiten] Produktion
In der Produktion, speziell der Produktionsplanung und -steuerung, gibt es neben den im Abschnitt Recht behandelten Aufträgen (zu ihnen gehören hier Kundenaufträge und Lieferantenaufträge) auch innerbetriebliche Aufträge. Es sind mündliche oder schriftliche Aufforderungen einer Stelle an eine andere Stelle eines Unternehmens, etwas zu tun. Man spricht von Betriebsaufträgen und zur weiteren Unterscheidung von Fertigungsaufträgen, Montageaufträgen, Transportaufträgen. Weitere Begriffe sind Lagerauftrag, Prüfauftrag, Reparaturauftrag usw.
[Bearbeiten] Baustoff
Auftrag ist aber auch der Baustoff, der auf einen Untergrund aufgetragen wird.
[Bearbeiten] Weblinks
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