Aufwendung
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Als Aufwendung bezeichnet man im Zivilrecht eine freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten.
Aufwendungen im Interesse eines anderen können eine Ersatzpflicht im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670 BGB).
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Aufwendungen entstehen durch Werteverzehr von Gütern oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen dem Markt zur Durchführung seiner Tätigkeit während des laufenden Jahres entnimmt. Aufwendungen führen zu einer Reduzierung der Aktiva oder zu einer Mehrung der Passiva.