Auskunftspflichtgesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Nach dem Auskunftspflichtgesetz sind alle Organe des Bundes Österreich verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu erteilen. Die Auskunft kann nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht entgegen steht oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wird, verweigert werden (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Bei einem Aufschub ist der Fragesteller zu verständigen (§ 3 Auskunftspflichtgesetz). Es kann daher auch vom zuständigen Finanzamt Auskunft erwartet werden. Auskünfte erteilt auch das Finanzministerium bzw. der Steuerombudsdienst des Finanzministeriums. Die Servicestellen der Wirtschaftskammer helfen ebenfalls weiter. Es ist zu beachten, dass auf mündliche Aussagen später nur schwer berufen werden kann.
Das Auskunftspflichtgesetz dient der Verwaltungstransparenz, die in anderen Ländern durch Informationsfreiheitsgesetze bzw. das Öffentlichkeitsprinzip erreicht wird.
Es gibt auch in den einzelnen Bundesländern Auskunftspflichtgesetze. Im Bundesverfassungsgesetz ist das Auskunftsrecht in Art. 20 Abs. 4 verankert.
[Bearbeiten] Siehe auch
Verwaltungsreform, Informationsfreiheit, Amtsgeheimnis
[Bearbeiten] Weblinks
- Das Auskunftspflichtgesetz 1986 idF 1990 - Gesetzestext
- THE WORLD BANK, David Banisar - Privacy International
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |