Diskussion:Ausnahmezustand
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Die Aussage "Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung (aber auch "innere Unruhen") einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindern, also z.B. der Bundestag oder der Bundesrat nicht mehr zusammenkommen können. Für diesen Fall übernimmt ein gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen." scheint mir so nicht haltbar zu sein. Art. 155a des Grundgesetzes sieht den Gemeinsamen Ausschuß AUSSCHLIESSLICH für den Verteidigungsfall vor, also gerade nicht für innere Unruhen. - Der INNERE Ausnahmezustand, der mit dem Begriff für gemeint ist, ist im deutschen Recht aus den geschilderten historischen Gründen gerade nicht der Auslöser für Veränderungen im innerstaatlichen Recht. Einzige Ausnahme hiervon ist Art. 91 GG. -- StephanK 15:14, 25. Mär 2004 (CET)
stimmt, du hast recht - ich habe nochmal genau recherchiert - ich hatte die beiden artikel nicht sauber getrennt. --Xiaozi 15:48, 25. Mär 2004 (CET)
ich habe den Absatz über die apo wieder eingefügt. und auch schon wieder gelöscht - ich hatte nicht gesehen dass es eine auslagerung des absatzes gab --Xiaozi 01:01, 1. Jun 2004 (CEST) ^
[Bearbeiten] Überarbeitung
Ich habe zusammen mit Benutzer:Phi den Artikel offline komplett überarbeitet. Einige Dinge werde ich noch nachtragen. --GS 08:54, 15. Jul 2005 (CEST)
- 4 lange und ein kurzer Absatz sind für die Einleitung etwas zu lang. Das kann man sicherlich noch etwas knapper formulieren, oder?--Brutus Brummfuß 21:19, 15. Aug 2005 (CEST)
Da haut irgendwas nicht hin mit dem Absatz über Rom... Der Satz endet im nichts!
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- Ich habe die Einleitung auf zwei Sätze reduziert und für die anderen Themen einen neuen Gliederungspunkt eingefügt. --GS 10:38, 16. Aug 2005 (CEST)
Da fehlt ein Satz im Abschnitt über das alte Rom, der endet einfach so...
[Bearbeiten] Zu Revert GS
Lieber GS, das Thema ist wesentlich auch ein rechtsphilosopisches. Deshalb sind ist dein revert meiner Erweiterung der dazu relevanten Theorien absurt und inakzeptabel. Grüße -- andrax 10:13, 19. Apr 2006 (CEST)
- Die Einfügungen halte ich für Themaverfehlungen. Und es ist für mich eine absurde Falschinformation, dass Walter Benjamin eine Theorie des Ausnahmezustands vorgelegt haben sollte. Das ist ein rechtsphilosophisches Thema. Das wird nicht mit assoziativen Einfügungen vollgekleistert, die anderswo ihren Ort haben und dort auch bereits stehen. Hier geht es um eine strenge staatsrechtliche und rechtsphilosophische Darstellung. Und die einschlägige Literatur kenne ich. Agambens Werk über den "Ausnahmezustand" ist referiert. Die Einfügungen akzeptiere ich nicht. --GS 11:09, 19. Apr 2006 (CEST)
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- Ich zitiere mal aus deiner Referierung Agambens: Er stützt sich auf die vorgenannten Theoretiker, will ihnen aber eine eigene Deutung gegenüberstellen. Ja wo sind sie denn? Nach deinem Revert wäre das allein Carl Schmitt. So wie du Agamben referierst, fehlt a) selbst der Bezug zu dem Konzept des Nomos von Carl Schmitt, fehlt b) Benjamin - der seine Reflexion den Notstand und den Ausnahmezustand zugrunde legt (Agamben bezieht aus ihr den Begriff des "nackten Lebens", fehlt c) Hannah Arendt (s. ihre Reflexion zum Recht in zig Ausnahmezuständen: Verordnungspraxis im Kolonialsystem, Staatenlosigkeit der Flüchtlinge ... schließlich das Konzentrationslager), fehlt d) Foucault's Biomacht, dessen Werk Agamben mit seiner Arbeit zum Ausnahmezustand eben fortsetzen will. Alle Welt diskutiert aktueller den je - vor dem Hintergrund von Agambens "Ausnahmezustand. Homo sacer" - diese Autor_innen und ihre Auseinandersetzungen mit dem Ausnahmezustand (nicht ohne Bezüge untereinander). Das Thema ist eine rechtsphilosophisches Thema, genau. Wenn du mit Benjamin ein Problem hast, so kannst du seine Bedeutung für diese Auseinandersetzungen in der Philosophie nicht abstreiten (vgl. a. Derrida ...). Konsequenterweise sollte das Kapitel dann auch nicht Theorien .. heißen, sondern Rechtsphilosophische Auseinandersetzungen o.ä. - Was hältst du an den "Einführungen" verfehlt? Tatsächlich sind es allerdings noch nicht viel mehr als Einführungen. Mir scheint, dass dir vor allem die durch Agamben wieder aktuell gewordenen Themen zum Ausnahmezustand dir nicht ins juristisch geprägte Artikelkonzept passen. Diese Engführung ist aber nicht haltbar bzw. dann müssen wir nach Lösungen suchen. Vorschlag, lege doch einen Artikel an, der sich allein auf Juristische Details beschränkt und zu der dann auch ein bisschen Schmitt passt. Eine geisteswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Lemma kann sich allerdings nicht auf Schmitt und Juristik beschränken. Grüße, -- andrax 22:49, 19. Apr 2006 (CEST)
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- Agamben habe ich - rechtsphilosophisch anschaulicher - erweitert. andrax 10:34, 20. Apr 2006 (CEST)
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- Ja wo sind sie denn? Schmitt, Friedrich, Rossiter, Watkins. Ich referiere nicht Agamben, sondern konkret dessen Buch "Ausnahmezustand". Allein dieses ist hier einschlägig. Alles andere gehört unter das Lemma Homo sacer oder Giorgio Agamben. Die Einfügungen verfehlen das Thema und haben nichts mit dem Begriff des Ausnahmezustands zu tun, den das Lemma definiert. Daher passen sie nicht in das Artikelkonzept. Maximal hätte man einen Abschnitt: Verwendung des Begriffs Ausnahmezustand in Philosophie und Sozialwissenschaft einfügen könne. Von mir aus kannst Du ein Lemma "Ausnahmezustand (Philosophie)" oder "Ausnahmezustand (Sozialwissenschaft)" anlegen. Ich glaube aber nach dem, was ich gelesen habe, nicht, dass der Text das Lemma tragen würde. Dazu waren die Einfügungen viel zu assoziativ. Benjamin etwa hat eine Theorie der Gewalt vorgelegt, keine Theorie des Ausnahmezustands. In der Gewalttheorie wird lediglich der Begriff Ausnahmezustand genannt, bw. genauer der Begriff "Ernstfall". Agamben taucht hier nur insofern auf, als er zu dem Lemma einschlägiges geschrieben hat. Mit Benjamin habe ich kein Problem. Merkwürdige Unterstellung. Ein Problem habe ich mit Deiner Aussage, Benjamin habe a) eine Theorie des Ausnahmezustands verfasst, die b) mit derjenigen von Carl Schmitt auf einer Stufe stünde. Wäre das so, stellte sich die Frage, warum kein Lehrbuch diese erwähnt und auch Agamben selbst das in Ausnahmezustand nicht tut. Lange Rede, kurzer Sinn: assoziative Ausschweife werden in dem Artikel nicht geduldet, da sie Themenverfehlungen sind. Lege das in eigenen Lemmata an, die Erklärung von Agambens Homo Sacer etwa in Homo Sacer. Von mir aus eröffne auch ein eigenes Lemma namens Ausnahmezustand (Sozialwissenschaft). Wenn Du hier etwas erweitern möchtest, solltest Du auf Lehrbücher verweisen, die diese Zuordnungen vornehmen. Der heutige Stand ist lehrbuchkonform. S. etwa Agamben, Ausnahmezustand. Wenn Du andere Lehrbücher beibringen kannst, die Benjamin, Foucault und Arendt als zentrale Theoretiker des Ausnahmezustands vorstellen, dann kann das hier so dargestellt werden. Immer deskriptiv bleiben und auf reputable Quellen verweisen. Das war bei Deinen Einfügungen nicht der Fall. --GS 13:28, 20. Apr 2006 (CEST)
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Nur mal aus Interesse: Hast Du Belege für diesen merkwürdigen POV: "Der Begriff des Gesetzes wurde von Schmitt in den 30er-Jahren durch den Begriff Nomos ersetzt, da sich das Gesetzt nicht in seiner Theorie der Souveränität, die sich im Ausnahmezustand per Entscheidung bildet, passte. Schmitt lehnte deshalb die Universalität, die Gesetz und Gerechtigkeit miteinander verbindet, ab. Mit dem Begriff des Nomos wurde der Begriff Gerechtigkeit durch den Begriff Ordnung ersetzt."? --GS 16:32, 20. Apr 2006 (CEST)
Vgl. Prof. Dr. Astrid Deuber-Mankowsky. Sie bezieht sich u.a. auf Schmitts Deutung des Hölderlin-Gedichts "Nomos Basileus":
"Als Ausdruck des "deutschen Rechts" war der Begriff des Nomos in den 30-er Jahren für Schmitt das Synonym der Zusammengehörigkeit von deutschem Boden, Volk und Führer. Das als "abstrakt", "jüdisch", "bodenlos", "liberal" denunzierte Gesetz passte sich in Schmitts am Ausnahmezustand und der Entscheidung orientierte Theorie der Souveränität nicht ein und wurde deshalb von ihm so leidenschaftlich bekämpft. Mit dem Anspruch auf Universalität ist die Verbindung von Gesetz und Gerechtigkeit verbunden. (Diese Verbindung wird, um vorzugreifen, eine der Quellen sein, aus der Foucault die Geburt der "Kunst der Kritik" herleitet). Schmitt konnte darin nur den Ursprung einer Unordnung sehen, welche die Autorität und die Einheit des Staates bedroht. Das Gesetz war für ihn der Anfang der Anarchie. Anders als das Gesetz beantwortet der Nomos die Frage, wer über dem Gesetz steht, ein für allemal: Über dem Gesetz steht, wer Recht setzt und das ist der Souverän und Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Mit der Auslöschung der Frage, wer über dem Gesetz steht, kappte Schmitt die Verbindung von Recht und Gerechtigkeit. Schmitts Theorie der Souveränität setzt an die Stelle der Frage der Gerechtigkeit die Kategorie der Ordnung. Unter dem Begriff des Nomos wird das Recht auf eine Beziehung der Gewalt reduziert." [1]
andrax 00:42, 28. Apr 2006 (CEST)
- Dachte ich mir. Nichts gegen Frau Deuber-Mankowsky, aber das ist kein germanistisches, sondern ein juristisches Problem. Ihre Deutung enthält eine Reihe von Missverständnissen und Verzerrungen. Das ist auch nicht Stand der Forschung. Daher immer einschlägige und führende Publikationen zitieren und Wertungen Instanzen zuordnen. --GS 13:34, 28. Apr 2006 (CEST)
- Das interessiert mich. Hast du den einen Literaturtipp zu dem neuesten Forschungen zu Schmitts Deutung des Hölderlin-Gedichts "Nomos Basileus"? Und zu Schmitts Verhältnis zum Rechtspositivismus - insb. auch in den 30gern? Es wäre auch hilfreich, wenn du inhaltlich die Kritik an Deuber-Mankowsky beantwortest. Das Verweisen auf Kompetenz und Autoritäten fände ich so überzeugender. Auch sind nicht alle Rechtsphilosophen Juristen und alle Juristen Rechtsphilosophen und rechtsphilosophische Aspekte sehe ich bei dem Thema schon als relevant. Grüße, -- andrax 00:04, 29. Apr 2006 (CEST)
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- Das muss ein Missverständnis sein. Hier geht es hier nicht um Hölderlin, sondern um den Ausnahmezustand. Du scheinst Dich mit Schmitt nicht auszukennen, da empfehle ich die exzellente Einführung von Norbert Campagna. Oder Reinhard Mehring. Zum Thema Rechtspositivismus immernoch empfehlenswert: Hasso Hofmann, Legitimität gegen Legalität. Der Weg der politischen Philosophie Carl Schmitts, 2002. Ansonsten: Rüdiger Voigt, Mythos Staat. Carl Schmitts Staatsverständnis, 2001, Felix Blindow, Carl Schmitts Reichsordnung, Andreas Koenen, Der Fall Carl Schmitt, Mathias Schmoeckel, Die Großraumtheorie etc. Auch der von Dir verlinkte Artikel von Günter Meuter war ganz gut. --GS 00:21, 29. Apr 2006 (CEST)
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- Wie du bei Agamben und eben auch Astrid Deuber-Mankowsky entnehmen kannst, hat das Hölderlin-Gedicht "Nomos Basileus" Schmitt zu einer Deutung veranlasst, die seinen Nomos-Begriff betrifft. Wo soll da das Missverständnis liegen? Ich vermisse noch immer deine inhaltliche Kritik an Deuber-Mankowsky. Und wie ist den die "Lehrmeinung", die du allein gelten lassen möchtest, zu Schmitts Verhältnis zur Frage der Gerechtigkeit vs. Ordnung? Lehrmeinung hin und her, und wie sie auch gefasst werden soll, Agamben und warum nicht auch Astrid Deuber-Mankowsky sollte man bei aller "Lehre" inhaltliche ernstnehmen. -- andrax 00:54, 13. Mai 2006 (CEST)
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