Badische Verfassung
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Die von Karl Friedrich Nebenius erarbeitete Badische Verfassung wurde von Großherzog Carl am 22. August 1818 oktroyiert. Sie galt als eine der modernsten Verfassungen im Deutschen Bund. Damit gehörte Baden neben Württemberg und Bayern zu den wenigen Bundesstaaten mit einer konstitutionelle Verfassung.
[Bearbeiten] Merkmale
Die Badische Verfassung kann als Realisierung des Art. 13 der Bundesakte angesehen werden, in der die Einrichtung "landständischer Verfassungen" für den Bereich des Deutschen Bundes in Aussicht gestellt wurde. Ihre Struktur mit zwei Kammern orientiert sich eindeutig an der Charte constitutionelle des französischen Königs (Ludwig XVIII.) aus dem Jahr 1814. Ansätze zur Verwirklichung der von Charles de Montesquieu und anderen Staatsphilosophen der Aufklärung angedachten Gewaltenteilung sind zu erkennen.
Die badische Verfassung garantierte das von der nationalen und liberalen Bewegung in Deutschland geforderte Recht auf Volksvertretung und eröffnete den Mitgliedern der beiden Kammern zumindest die Möglichkeit der politischen Mitwirkung. Von Volkssouveränität in dieser Verfassung zu sprechen geht allerdings zu weit. Obwohl den Kammern das Recht der Steuerbewilligung zukam, oblag die Einberufung des Landtages wie das Recht zur Gesetzesinitiative dem Herzog. Die Einschränkung v. a. des passiven Wahlrechts begünstigte die Honoratioren und das Bildungsbürgertum im Allgemeinen. Trotz dieser Einschränkungen muss eine Bewertung der badischen Verfassung und ihres Stellenwertes in der Verfassungsgeschichte des Landes ihren Einfluss auf die Meinungsbildung berücksichtigen. Insbesondere die zweite Kammer kann als Diskussionsforum betrachtet werden, deren Rolle für die politische Öffentlichkeit nicht unterschätzt werden darf.
[Bearbeiten] Literatur
- Wolfram Siemann: Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806-1871. München, 1995. S.40-42.