Bankgeschäft
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Bankgeschäfte sind gem. § 1 KWG (Kreditwesengesetz) Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte und sonstige Geschäfte. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Wertpapiergeschäfte
[Bearbeiten] Finanzkommissionsgeschäft
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere) im eigenen Namen für fremde Rechnung
[Bearbeiten] Depotgeschäft
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere
[Bearbeiten] Investmentgeschäft
die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte
- Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
- die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
- die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien- Sondervermögen zu verwalten,
- soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
- die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
- den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
- den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,
- sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.
[Bearbeiten] Emissionsgeschäft
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
[Bearbeiten] Kreditgeschäfte
[Bearbeiten] Gelddarlehen/Akzeptkredite
gesamte Palette an Barkrediten und Darlehen
[Bearbeiten] Diskontgeschäft
der Ankauf von Wechseln und Schecks
[Bearbeiten] Garantiegeschäft
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere
[Bearbeiten] Zahlungsverkehrsgeschäfte
[Bearbeiten] Girogeschäft
die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs
[Bearbeiten] E-Geld-Geschäft
die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten) § 1 Abs. 1 Nr. 11 KWG
[Bearbeiten] Sonstige Geschäfte
[Bearbeiten] Einlagengeschäft
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben)
[Bearbeiten] Darlehenserwerbsgeschäft
die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben
[Bearbeiten] Bankgeschäfte unter Zeitaspekten
Betrachtet man Bankgeschäfte unter Zeitaspekten, so lassen sich vier Fälle unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft wird heute getroffen.
- Kassageschäft: Beide Erfüllungsgeschäft geschehen heute.
- einfaches Kreditgeschäft: Der Kreditgeber erfüllt heute, der Kreditnehmer zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
- Termingeschäft: Beide Erfüllungsgeschäfte geschehen am selben Tag in der Zukunft.
- Terminkreditgeschäft oder Kreditanlagegeschäft: Die Erfüllungsgeschäfte erfolgen an unterschiedlichen Tagen in der Zukunft.
[Bearbeiten] Literatur
Rolf Abicht, Bank und Bankgeschäfte, in: Studienwerk der Bankakademie, Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3.1, November 2002
[Bearbeiten] Weblinks
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
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