Batterieverordnung
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Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren |
Kurztitel: | Batterieverordnung |
Abkürzung: | BattV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 2129-27-2-9 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. März 1998 (BGBl. I S. 658) |
Inkrafttreten am: | 3. April 1998 |
Letzte Neufassung vom: | 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486) |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2332) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2002 (Art. 35 G vom 9. September 2001) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die deutsche Batterieverordnung soll der Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem sie verbietet, dass bestimmte schadstoffhaltige Batterien in den Verkehr gebracht werden.
Weiterhin gibt sie vor, dass gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, und dass Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.
Für Vertreiber von Starterbatterien legt Paragraph 6 der Batterieverordnung (BattV) zudem fest, dass diese ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erheben müssen, wenn beim Kauf keine Altbatterie zurückgegeben wird.
Mit der Batterieverordnung wurden die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51) in deutsches Recht umgesetzt.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text der Batterieverordnung
- Informationen des Bundesumweltministeriums zur Batterieverordnung (PDF-Datei)
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