Diskussion:Beflaggung öffentlicher Gebäude
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Der link Beflaggungserlass im Artikel geht nicht. Softeis 00:05, 25. Mai 2005 (CEST)
Zu setzende Flaggen
Es ist die Bundesdienstflagge zu hissen und - wenn ein weiterer Fahnenmast vorhanden ist - die Europaflagge. Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen daneben auch die Flaggen der Bundesländer und der Gemeinden gehisst werden. -> Das gilt dann aber auch nur für Bundesgebäude, nicht Landesgebäude??
Softeis 23:49, 24. Mai 2005 (CEST)
- Vergleiche dazu: Zitat aus dem Artikel Flagge Deutchlands: "Länder und Gemeinden verwenden die einfache Bundesflagge, oder sie verfügen für ihren Hoheitsbereich über eigene Dienstflaggen - meist die Landesflaggen mit dem Landeswappen. Diese dürfen ebenfalls nicht von den Bürgern oder von den anderen Ländern verwendet werden."
- Das hört sich doch widersprüchlich an, außer es stimmt der Einwand von Softeis. Weiß jemand Genaueres? --Encantador 12:56, 3. Apr 2006 (CEST)
'Eigentlich' müsste man hier doch zwischen öffentlicher Gebäude von Bund, Land oder Gemeinde unterscheiden? Softeis 00:05, 25. Mai 2005 (CEST)
- Aber Hallo, da geht's um Einzelverfügungen seitens der Ministerien (z.B. Innenministerium auf Länderebene) oder sogar auf Kreis- resp. Gemeindeebene. Hoffentlich wird das mal berichtigt (kenne micht nich weiter aus). Matt1971 ♫ 20:09, 6. Aug 2005 (CEST)
Gibt es Pläne für einen Bericht entsprechend für Österreich und der Schweiz, ggf. intl. Bestimmungen oder kurioses aus anderen Länder. Wäre interessant, leider habe ich zuwenig Grundwissen.Qowiboy 10:40, 23. Mär 2006 (CET)
[Bearbeiten] falsch beflaggt
hat es eigentlich konsequenzen, wenn man wissentlich oder auch nur aus versehen bei der beflaggung gegen das flaggenzeremoniell verstößt? gibt es sowas wie flaggenbeleidigung? --Carroy 16:26, 16. Apr 2006 (CEST)
Jein. Wenn du eine bösartige Absicht verfolgst und sie vor dem hissen durch eine Güllegrube ziehst ist das Strafbar gem. §90 StGB (s.u.). Sollte die Flagge jedoch beim hissen ausversehen den Erdboden berühren kommst du nicht gleich vor den Kadi. Einem Kameraden ist es sogar mal in Münster passiert (dort ist auch das 1. D/NL Korps), dass er Morgens als OvWa die Niederländische Flagge falschrum (Bl-We-Ro) gehisst hat. Passiert also auch den besten. ;) --pixelFire Bierchen?!? 08:30, 19. Apr 2006 (CEST)
§ 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
- vielen dank! ich bin auf die frage gekommen, weil bei uns auf einem museum tag und nacht die landesdienstflagge weht, da dass auf- und abhissen angeblich zu gefährlich sei. --Carroy 09:29, 19. Apr 2006 (CEST)
Wie siehts denn eigentlich mit dem Strafmaß aus, wenns nicht Flaggen und Symbole des Bundes, sondern anderer Staaten oder Organisationen wie der EU, UNO etc. sind? Gilt dann: was nicht verboten ist, ist erlaubt? --Menkarlina 15:33, 27. Apr 2006 (CEST)
- Lol. Bedenke immer. Fast alles das, was ein normaler Mensch als falsch erachten würde, ist in diesem Land verboten. :)
StGB § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
StGB § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
- Das verunglipfen einer ausländischen Flagge (zb durch verbrennen) ist mE schon eine Beleidigung der offiziellen Vertreter dieses Landes in der BRD. Wie es mit UNO, EU und NATO aussieht weiß ich nicht. --pixelFire Bierchen?!? 16:52, 28. Apr 2006 (CEST)