Behindertenparkplatz
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Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Durch das Verkehrszeichen 315-66 in Verbindung mit dem Zusatzschild 1044/10 wird eine eingeschränkte Parkerlaubnis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde begründet und gleichzeitig das Parken entgegen der auf dem Zusatzschild angezeigten Parkbeschränkung untersagt Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen.
Parkplatz
Frei nur für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
[Bearbeiten] Bundeseinheitliche Regelung
Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Grundsätzlich reicht es nicht aus, wenn ein grün-orangener Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug ausliegt – es muss der genannte blaue Sonderparkausweis ausliegen. Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen aG oder BI muss eingetragen sein) wird bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle) ein spezieller Parkausweis ausgestellt, der berechtigt auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu parken. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Seit dem 1. Januar 2001 gibt es EU-einheitliche Parkausweise mit Lichtbild. Die bisherigen Parkausweise ohne Lichtbild sind noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union empfiehlt es sich, den bisherigen Parkausweis in den Europäischen Parkausweis umzutauschen Durch Beschilderung und entsprechender Markierung kann Schwerbehinderten zur eigenen Nutzung in Wohnungs- oder Arbeitsplatz-Nähe zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, das die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden dann mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol und dem Hinweis “Mit Parkausweis Nr….” versehen. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz dann benutzen. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i.V mit § 42 Abs 4 Nr 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung
Frei nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ....
Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Abstellplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz beträgt 7,50 m x 2,50 m Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist unmittelbar bei Eingängen angelegt.
Aber: Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbo Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden Diese grundsätzliche Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az. 7 A 15/88). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 5 S 69/01) sind auch zeitliche Beschränkungen für Behindertenparkplätze („z.B. Max. 2 Stunden“, oder 8-16 Uhr) oder die Pflicht zur Parkscheiben-Benutzung zulässig . Nach einem Urteil des Oberwaltungsgerichts Koblenz darf ein Schwerstbehinderter einen Behindertenparkplatz nur so lange belegen, wie dies für seine Belange (z.B. Arztbesuch, Einkauf) notwendig ist. Ansonsten werde das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz auch von Berechtigten unberechtigt abgestellt und dürfe von der Polizei abgeschleppt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass die zeitliche Beschränkung der Benutzung eines Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass ein Dauerparken stattfindet. (DEUTSCHE POLIZEI 4/2002, Seite 31)
[Bearbeiten] Länderspezifische Regelungen
Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift[ zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann. Danach erhalten besondere Gruppen Schwerbehinderter auf Antrag zusätzliche Parkerleichterung außerhalb der „aG“-Regelung im Straßenverkehr, die auf das jeweilige Bundesland (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen)) beschränkt sind und stark voneinander abweichen. Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
In den Bundesländer Bayen, Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen „aG“, einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird. In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen
Zu dem berechtigten Personenkreis zählen beispielsweise: (in Baden-Württemberg) Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane festgestellt wurden. Auch Morbus Crohn-Kranke und Colitis Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger/innen mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB können ebenfalls in den Genuss der Parkerleichterungen kommen. Mit diesem gelben Ausweis kann in Parkverbots-Zonen geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die vereinzelt anzutreffende Praxis einzelner Kommunen, (z.B. Ganderkesee) für Personen außerhalb der engen Grenzen des Bundesrechts bzw. des Landesrechts für weitere zu öffnen, ist rechtswidrig.
Überprüfungen sind möglich, da teilweise die Datenbestände der Sonderparkberechtigungen in den Erfassungsgeräten der Verkehrsüberwachung gespeichert sind , so z.B. in Hannover. Diese Sonderparkberechtigungen sind über das Kfz-Kennzeichen abrufbar.
[Bearbeiten] Unbefugte Nutzung
Fahrzeuglenker ohne Ausnahmegenehmigung dürfen nicht auf Behindertenparkplätzen parken. Dies gilt auch ohne konkrete Behinderung eines Berechtigten Dieses Verhalten kann angezeigt werden. Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 EUR und/oder das Abschleppen des Wagens nach sich ziehen. Ein Behindertenparkplatz darf auch nicht im Falle von Autopannen von anderen benutzt werden., so das OVG Nordrhein-Westfalen.am 21.3. 2000 AZ 5 A 2339/99 .Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470) und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann. Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt (Verwaltungsgerichts Hamburg, Az.: 3 VG 1658/2000, Urteil vom 06.09.2000). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig, ( Az.: 4 L 118/01) billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit.
Ob Berechtigte, die einen von Nichtberechtigten missbrauchten Behindertenparkplatz vorfinden die Polizei über den Polizeinotruf zu Hilfe rufen dürfen, ist rechtlich umstritten. Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verfolgt .
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