Bestreiten
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Das Bestreiten hat eine juristische und eine argumentative und diskursive Komponente.
Juristisch gesehen ist es die Verteidigung einer Prozesspartei gegenüber gegnerischen Tatsachenbehauptungen (vgl. Vorbringen). Besondere Bedeutung hat es im Zivilprozess, in dem das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln darf, sondern seiner Urteilsfindung ausschließlich das Parteivorbringen, das dann streitig (=bestritten) oder unstreitig sein kann, zu Grunde legen muss.
Parteien müssen sich zum gegnerischen Sachvortrag erklären. Sie können zustimmen, bestreiten oder keine Erklärung abgeben. Im Zivilprozeßrecht sind Tatsachen, denen ausdrücklichen zugestimmt wurde, unstreitig und müssen vom Gericht der Entscheidung auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn das Gericht diese im übrigen für zweifelhaft hält. Tatsachenvortrag, dem widersprochen wird, gilt als bestritten. Werden Tatsachen nicht ausdrücklich bestritten, z.B. indem überhaupt keine Erklärung dazu abgegeben wird, gelten sie ebenfalls als zugestanden. Prozessuale Grundlage im deutschen Recht ist § 138 ZPO.
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist eine Auslegungsregel vom § 138 (4) der Zivilprozessordnung und oft verwendete Einrede auf nicht bewiesene Behauptungen der Gegenseite in einem (Zivil-)prozess. Man benutzt sie, wenn die Behauptung der Gegenpartei für die bestreitende Partei nachteilig ist, aber man keine Gegenbeweise erbringen kann. Wenn man eine von der Gegenpartei behauptete Tatsache nicht bestreitet, gilt sie nach § 138 (3) ZPO als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Bestreitet man die Behauptung mit Nichtwissen, dann muss die Gegenpartei ihre Behauptung beweisen.
Beim Argumentieren wird das Bestreiten vom Bezweifeln unterschieden. Das Bestreiten ist etwas Sicheres, Klares und Festes. Man weiß, dass der Einwand richtig ist, man muss es nicht mehr (erst) erforschen oder überlegen. (Vgl. den Unterschied Behaupten - Vermuten)
[Bearbeiten] Literatur
- Kamlah, W.; Lorenzen, P.: Logische Propädeutik. Vorschule des vernünftigen Redens (Mannheim 1967, später teilweise revidiert und mehrfach wieder herausgegeben.) Mannheim/Wien/Zürich 1990 ISBN 3-411-05227-9
Link über Arten vom Bestreiten: http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:bestreiten?do=export_raw