Betriebsfunk
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Der Betriebsfunk in Deutschland ist Teil des nichtöffentlichen mobilen Landfunks und ist in mehrere Anwendungsbereiche nach Bedarfsträgergruppen unterteilt. Bedarfsträger sind u. a. Handels-, Handwerks- und Gewerbebetriebe, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Sportvereine sowie Dienstleistungsunternehmen.
Ein Funknetz des Betriebsfunks besteht in der Regel aus einer ortsfesten Funkanlage mit einer Anzahl dazugehöriger mobiler Funkstellen (Fahrzeugfunkanlagen, Handfunkgeräte). Für ein Betriebsfunknetz wird gewöhnlich ein Funkversorgungsbereich mit einem Radius von 10 bis 20 km genehmigt. Funknetzen ohne ortsfeste Funkanlage wird ein geografisches Gebiet genehmigt, z. B. „Landkreis Merseburg-Querfurt“. Die Genehmigung für ein Betriebsfunknetz erteilt die zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur (BNetzA), vormals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). In der Genehmigung werden die Betriebsfrequenz, der Standort der ortsfesten Funkanlage, die Antennenhöhe, die Antennenart und die Sendeausgangsleistung festgelegt.
[Bearbeiten] Frequenzzuteilungen für den Betriebsfunk
In Deutschland werden Frequenzen aus folgenden Frequenzbereichen zugewiesen:
8m-Band | 34,75 MHz ... 34,95 MHz |
4m-Band | 68,00 MHz ... 87,50 MHz |
2m-Band | 146,00 MHz ... 174,00 MHz |
70cm-Band | 410,00 MHz ... 470,00 MHz |
Wegen der begrenzten Anzahl von Funkfrequenzen erfolgt eine Zuteilung im allgemeinen zur gemeinschaftlichen Nutzung der Frequenz mit anderen Genehmigungsinhabern.
[Bearbeiten] Funk im KFZ
Das betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy) in Kraftfahrzeugen (ab Baujahr 1995) ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E Kennzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch Beeinflussung der KFZ Elektronik (EMV) die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z.B. Müllentsorgung, Stromversorgung, usw.), BOS-Funk (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen.