Jedermannfunk
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Jedermannfunk ist ein Sammelbegriff für Funkanwendungen, die von "Jedermann" ohne Bedarfsnachweis oder Prüfung genutzt werden können. Diese Funkanwendungen sind auch nicht, wie beispielsweise der Betriebsfunk, auf geschlossene Benutzergruppen beschränkt.
Im Gegensatz zum Amateurfunk ist hier jedoch nur der Betrieb von Geräten mit einer bestimmten Zulassung erlaubt, die vom Benutzer nicht verändert werden dürfen. Außerdem sind die Leistung der Funkgeräte sowie die Art der Frequenznutzung (Kanalabstand und Bandbreite, Modulationsarten) strengen Einschränkungen unterworfen.
In Deutschland sind derzeit folgende fünf Sprechfunkanwendungen für die Allgemeinheit freigegeben:
Im CB-Funk ist zusätzlich auf bestimmten Kanälen die Übertragung digitaler Daten erlaubt. Auch andere Frequenzbereiche können für die Übertragung von Daten oder Steuerinformationen, wie z. B. bei Funkthermometern, drahtlosen Kopfhörern, Bluetooth oder auch der Funkfernsteuerung von Modellen, genutzt werden. Sie werden üblicherweise aber nicht dem Jedermannfunk zugeordnet.
Beim internationalen Amateurfunkdienst darf jeder (mit einem zugelassenem Empfangsgerät wie z.B. Radio, Weltempfänger, Scanner) als sogenannter SWL Short Wave Listener zuhören. Sendebetrieb darf nur von staatlich geprüften Funkamateuren mit einem international einmaligem Rufzeichen betreiben werden. Funkamateure dürfen ihre Geräte und Antennen selber bauen.
Hinweis Funk in KFZ:
Das Betreiben einer Sendeempfangsanlage (Betriebsfunk, BOS-Funk, Amateurfunk, Jedermannfunk, Mobilfunk/Handy/Autotelefon) in Kraftfahrzeugen (ab Baujahr 1995) ist nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne mit E-Prüfzeichen vorhanden ist, ansonsten kann durch Beeinflussung der KFZ-Elektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.
Das sogenannte Handyverbot gilt nur für Mobiltelefone, die Verwendung von Funkgeräten ist vom Verbot nicht betroffen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z. B. Müllentsorgung, Stromversorgung, usw.), BOS-Funk (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, usw.) und auch nicht der Amateurfunkdienst betroffen.
"STVO §23 (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist."