Bezugsrecht (Versicherung)
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Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, insbesondere in allen Formen der Lebensversicherung oder der Unfallversicherung, seltener in anderen Versicherungsarten, dazu, den Empfänger der Leistung aus diesem Vertrag für den Leistungsfall festzulegen. Üblich ist, dass diese Bezugsrechte bei Antragsaufnahme zum Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer vermerkt werden.
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer, als Vertragspartner des Versicherers, den Anspruch auf alle Leistungen aus dem Vertrag, ausgenommen z.B. in der Haftpflichtversicherung. In manchen Fällen ist dies aber nicht sinnvoll (z.B. bei Versicherungen auf den Tod des Versicherungsnehmers, wo die Versicherung zugunsten eines versorgungsbedürftigen Hinterbliebenen abgeschlossen wird) oder nicht gewünscht. Schließt z.B. ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf sein Kind ab, soll im Falle dessen Berufsunfähigkeit dieses durch die Berufsunfähigkeitsrente abgesichert werden. Also wird das Kind als bezugsberechtigt im Vertrag eingetragen. Auch kann der Versicherungsnehmer aufgrund einer anderen Verpflichtung verpflichtet werden, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag einem anderen zukommen zu lassen, z.B. bei einer Feuerversicherung für ein verschuldetes Haus dem Hypothekengeber, oder bei einer Vollkaskoversicherung dem Leasinggeber für das Auto.
Dem Bezugsberechtigten wird also für den Leistungsfall, aufschiebend bedingt, ein Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag eingeräumt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls entsteht damit der Anspruch des Bezugsberechtigten. Der Versicherungsnehmer verliert mit dem Eintritt des Versicherungsfalls ohne weiteres seine Rechte an dem Vertrag. Soweit der Vertrag die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt, muss der Bezugsberechtigte zum Leistungsempfang diesen vorlegen. Durch Bezugsberechtigung geht die Versicherungsleistung unmittelbar dem Bezugsberechtigten zu. Dies ist insbesondere aus erbschaftsteuerlicher Sicht von Bedeutung. Würde die Todesfallleistung an den verstorbenen Versicherungsnehmer ausgezahlt, würde sie in das Erbe fallen und im Rahmen des Erbes an den Hinterbliebenen ausgezahlt und damit unter die Erbschaftssteuer fallen. Durch das Bezugsrecht wird dies vermieden; ggf. können die vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge als Schenkung steuerpflichtig sein.
Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Solange nichts besonderes vereinbart wird, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden. Widerrufliche Bezugsrechte können einseitig vom Versicherungsnehmer jederzeit eingeräumt und wieder geändert werden. Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit des Bezugsrechts, dass der Versicherer hierzu eine Erklärung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls empfangen hat. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer bei sich ein solches Schriftstück aufbewahrt oder es so spät abgeschickt hat, dass der Versicherer es nicht vor dem Versicherungsfall empfängt. Unwiderrufliche Bezugsrechte werden oft im gewerblichen Bereich beispielsweise zur Absicherung von zwei Gesellschaftern verwendet. Eine Abänderung des unwiderruflichen Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Bezugsberechtigten.
Unwiderrufliche Bezugsrechte finden häufig Verwendung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wenn Teile der Bezüge in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, beispielsweise im Falle der Insolvenz, nicht verwandt werden können.
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