Bienenrecht
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Das (deutsche) Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). Es handelt sich also um sachenrechtliche Vorschriften.
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[Bearbeiten] §§ 961 bis 964 BGB
- § 961: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.
- § 962: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.
- § 963: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
- § 964: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.
[Bearbeiten] Bedeutung
Das Bienenrecht im BGB wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Da der Palandt nach über hundert Jahren Geltung keine Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich anführt, liegt der Schluss nahe, dass die Imker sich in aller Regel auch ohne gesetzliche Regelungen entsprechend einigen würden.
[Bearbeiten] Weitere Regelungen
Andere bienenrechtliche Regelungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. So regeln Landesgesetze die Ausweisung von Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen (zur Förderung der Bienenzucht). Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gelten für Bienen zudem eigene tierseuchenrechtliche Vorschriften in Gestalt der Bundes-Bienenseuchenverordnung, um die Ausbreitung von Krankheiten und Parasiten (v.a. Amerikanische Faulbrut, Milbenseuche (Acariose), Varroose, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) zu vermeiden.
[Bearbeiten] siehe auch
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