Blindensendung
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Um Blinden das Lesen zu ermöglichen wurde 1829 von dem französischen Blindenlehrer Louis Braille eine Schrift mit erhabenen Punkten erfunden. 1886 erlaubte die Deutsche Reichspost die Versendung von Blindensendungen, von Schriftstücken mit dieser Schrift, die meist sehr umfangreich ist, unter dem ermäßigten Drucksachenporto. 1913 kam es zu einer besonderen, noch weiter ermäßigten, gestaffelten Gebühr für Schriften in der Braille-Schrift. Vom 1. April 1921 an galt die Gewichtsstufe von je 500g. Am 1. Oktober 1922 wurde das Höchstgewicht auf 5 kg angehoben. 1923 kam es erst zur Erhöhung der Gewichststufe auf 1 kg, ab 1. Dezember 1923 zu einer Einheitsgebühr von 3 Pfennig bis 5 kg.
Die Deutsche Post bietet portofrei Blindensendungen für den Versand von Nachrichten oder Zeitungen in Brailleschrift (Blindenschrift) sowie von Hörbüchern auf Kassette an. So können Sehbehinderte Informationen austauschen. Blindensendungen können von jedem versandt werden.
[Bearbeiten] Arten von Blindensendungen
- Schriftstücke in Blindenschrift (Braille-Schrift)
- für Blinde bestimmte Tonaufzeichnungen oder sonstige Magnetträger, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist oder in deren Auftrag der Versand erfolgt
- Papiere für die Aufnahme von Blindenschrift, wenn sie von einer anerkannten Blindenanstalt an Blinde versandt werden
[Bearbeiten] Versandmerkmale
Die Umhüllung von Blindensendungen darf grundsätzlich nicht verschlossen sein. Zudem wird jede Sendung oberhalb der Anschrift mit dem Vermerk „Blindensendung“ gekennzeichnet. Gegen Entgelt bietet die Deutsche Post die Möglichkeit, die Blindensendung mit zusätzlichen Briefleistungen, wie zum Beispiel Einschreiben zu kombinieren. Die Einlieferung erfolgt über den Briefkasten oder bei größeren Formaten über die Postfilialen.
Alle Angaben sind ebenfalls für den internationalen Versand von Blindensendungen gültig. Die Kennzeichnung lautet „Blindensendung/Cécogramme“.