Bodenschätzungsgesetz
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Das deutsche Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) vom 16. Oktober 1934, zuletzt geändert am 11. Oktober 1995 sieht vor, dass "für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen" (§ 1) eine flächendeckende Bewertung "landwirtschaftlich nutzbarer Flächen" durchgeführt wird. Hierbei soll einerseits die Beschaffenheit des Bodens festgestellt und andererseits sollen die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) beurteilt werden (§ 2). Als Referenz für die Beurteilungen dienen ausgewählte Muster-Grundstücke (§ 4). Die Ergebnisse sind offen zu legen und im Liegenschaftskataster festzuhalten (§§ 9, 11). Bei wesentlicher Änderung der Bodenverhältnisse sowie bei neuer Hauptfeststellung des Einheitswertes sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen (§§ 12, 13).
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens |
Kurztitel: | Bodenschätzungsgesetz |
Abkürzung: | BodSchätzG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 610-8 |
Datum des Gesetzes: | 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Änderung durch: | Art. 28 G vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1407) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
21. Oktober 1995 (Art. 41 G vom 11. Oktober 1995) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Siehe auch: Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz
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