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Mit dem Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG), verabschiedet am 3. Juli 1953, wurde erstmalig das gesamte Organisations- und Verfahrensrecht der Bundesstatistik in Deutschland geregelt. Es ist damit quasi das "Grundgesetz" der amtlichen Statistik. Eine größere allgemeine Aufmerksamkeit hat das Gesetz erfahren, als das Bundesverfassungsgericht die für das Jahr 1981 geplante Volkszählung mit seinem Volkszählungsurteil stoppte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten einführte und hieraus erweiterte Anforderungen an die amtliche Statistik ableitete. Das Bundesstatistikgesetz wurde daraufhin 1987 grundlegend novelliert.
Basisdaten |
Kurztitel: |
Bundesstatistikgesetz |
Voller Titel: |
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke |
Typ: |
Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: |
Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: |
Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: |
BStatG |
FNA: |
29-22 |
Verkündungstag: |
22. Januar 1987 (BGBl. I 1987, S. 462) |
Aktuelle Fassung: |
14. Juni 2005 (BGBl. I 2005, S. 1534) |
[Bearbeiten] Inhalt des Gesetzes
- Institutionelles
- Initiierung, Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
- Erhebungsvordrucke, Erhebungsbeauftragte
- Unterrichtung der zu Befragenden
- Auskunftspflicht, Geheimhaltung, Verbot der Reidentifizierung
- Hilfsmerkmale und ihre Behandlung, Adressdateien
- Nutzung von Verwaltungsdaten, Zusammenführung von Datensätzen aus Statistiken
- Strafen und Geldbußen
- Schluss- und Überleitungsvorschriften