CE-Seetauglichkeitseinstufung
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Mit der Einführung der CE-Kennzeichnung wurden auch Wasserfahrzeuge, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in der Sport- und Freizeitschiffahrt genutzt werden, so genannten „harmonisierten“ Regeln unterworfen.
Durch die Richtlinie 2003/44/EG wurden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten des EWR vereinheitlicht. Dies bezog sich sowohl auf die Lärm- und Abgasemissionen als auch auf die Anforderungen hinsichtlich der der Seetauglichkeit der Fahrzeuge.
Die Seetauglichkeit der Sportboote wird in vier Buchstaben unterteilt, die wiederum Wellenhöhen und Windstärken zuzuordnen sind, denen das Wasserfahrzeug gemäß Einordnung des Herstellers bei voller Beladung sicher widerstehen muss:
- A = Wind über 8 Beaufort (mehr als 75 km/h) und/oder Seegang über 4 Meter Wellenhöhe = „Hochsee“/„offene See“
- B = Wind bis 8 Beaufort (bis gut 75 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 4 Meter Wellenhöhe = „außerhalb von Küstengewässern“/„ungeschützte Gewässer“
- C = Wind bis 6 Beaufort (bis gut 50 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 2 Meter Wellenhöhe = „küstennahe Gewässeer“/„durch die Küste geschützte Gewässer“
- D = Wind bis 4 Beaufort (bis knapp 30 km/h) und/oder Seegang bis einschließlich 0,3 Meter Wellenhöhe = „Häfen“/„Binnengewässer“/„geschützte Gewässer“
Die Richtlinie gilt für Sportboote, die nach dem 30. September 1995 gebaut worden sind, sowie deren Ausrüstung. Die Richtlinie betrifft nicht Ausrüstungsgegenstände aus der Berufsschifffahrt.