Diskussion:Deliktsrecht
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Zum Absatz "Aufbau/Gefährdungshaftung": Da ist nur von verletzten Rechtsgütern die Rede. Im zitierten 823 wird aber ausdrücklich der Fall eines Schutzgesetzes erwähnt (in juristischen Texten: "Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB"). Müßte man umformulieren, wobei mir die Gliederung eh nicht so gefällt. Vielleicht nur Aufbau und dann die drei Typen nennen? Wobei: Das Eintreten von Gefährdungshaftung durch Realisierung einer Betriebsgefahr setzt ja gerade keine unerlaubte Handlung voraus. Die Inbetriebnahme eines Kfz ist (grundsätzlich) ja gerade nicht unerlaubt.--JensMueller 19:40, 12. Mär 2004 (CET)
- SEI MUTIG! --Andrsvoss 20:25, 12. Mär 2004 (CET)
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- Ja, wenn ich Zeit habe. -- JensMueller 21:16, 12. Mär 2004 (CET)