Domizilgesellschaft
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Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im deutschen Steuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen (auch: statutarischen) Sitz im niedrig besteuerten Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt.
Die steuerliche Behandlung von Domizilgesellschaften unterscheidet sich danach, ob es um Ertragsteuer oder Umsatzsteuer geht.
Ertragsteuerrechtlich gilt: Ein in Deutschland Steuerpflichtiger muss, um Zahlungen an eine Domizilgesellschaft als Betriebsausgaben absetzen zu können, den hinter ihr stehenden Empfänger benennen. Dazu urteilte der Bundesfinanzhof: „Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat.“ [1]
Als Umsatzsteuersubjekt wird aber auch eine Domizilgesellschaft anerkannt, wenn sie in Deutschland Lieferungen und Leistungen erbracht hat. [2]
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ BFH, Urteil vom 10. November 1998, Az. I R 108/97, BStBl. 1999 II S. 121
- ↑ vgl. BFH, Urteil vom 21. April 1994, Az. V R 105/91, BStBl. 1994 II, 671, 672, und Beschluss vom 9. Juli 1998, Az. V B 143/979, BFH NV 1999, 221
[Bearbeiten] Weblinks
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