Drittschadensliquidation
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Unter einer Drittschadensliquidation versteht man die Lösung eines in mehreren Fallkonstellationen auftretenden juristischen Problems im Recht des Schadensersatzes im Zivilrecht: Ersatzanspruch und Schaden fallen im Dreipersonenverhältnis zum Schädiger zufällig personenverschieden auseinander.
Ursache hierfür ist in der Regel ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten, durch das der Schaden auf den Dritten verlagert wird. Mit Hilfe des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation kann der Ersatzberechtigte den bei dem Dritten eingetretenen Schaden gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend machen. Der Dritte kann im Rahmen der zwischen ihm und dem Ersatzberechtigten bestehenden Rechtsbeziehung gemäß § 285 BGB die Abtretung dieses Ersatzanspruches an sich verlangen.
Dadurch wird einerseits erreicht, dass dem Schädiger eine zufällige Schadensverlagerung nicht zugute kommt und dass andererseits der Schadensinhaber in schuldrechtlicher Hinsicht nicht auf dem Schaden sitzen gelassen wird.
Abzugrenzen ist die Drittschadensliquidation vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, bei dem nicht der Anspruchsinhaber den Schaden des Dritten geltend machen kann, sondern - weitergehend - der Dritte einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger erhält.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Drittschadensliquidation sind:
- Der Schaden liegt nicht beim Anspruchsinhaber.
- Der Geschädigte hat keinen Anspruch.
- Zufällige Verlagerung des Schadens vom Anspruchsinhaber auf den Geschädigten.
[Bearbeiten] Fallgruppen
Von der Rechtsprechung und Literatur sind verschiedene Fallgruppen zur Drittschadensliquidation entwickelt worden. Wichtig hierbei ist, dass die Drittschadensliquidation eine Ausnahme des sonst geltenden Gläubigerschutzes ist und damit nur in anerkannten Fällen zur Anwendung kommt. Eine Verallgemeinerung über diese Fallgruppen hinaus kommt nicht in Betracht.
Die wichtigsten Fallgruppen der Drittschadensliquidation sind:
- Mittelbare Stellvertretung: Derjenige, der im eigenen Namen einen Vertrag für fremde Rechnung abgeschlossen hat, kann einen aus dem Vertrag erwachsenen Schadensersatzanspruch geltend machen, obwohl der Schaden im Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsherrn letzteren trifft.
- Obligatorische Gefahrentlastung: Wer schuldrechtlich zur Eigentumsübertragung verpflichtet ist, kann im Rahmen von Gefahrtragungsregeln (z.B. §§ 447, 2174 BGB) frei werden, wenn die Sache vor Erfüllung durch Verschulden eines Dritten untergeht; in diesem Fall kann der Eigentümer den Schaden gegenüber dem Dritten im Interesse der die Gefahr tragenden Person geltend machen. Im Falle des § 447 BGB ist jedoch § 474 Abs. 2 BGB zu beachten.
- Obhutspflicht: Der Besitzer, der die Obhut über eine Sache vertraglich einem Dritten anvertraut, kann im Falle einer Verletzung der Obhutspflicht dem Dritten gegenüber den Schaden des Eigentümers geltend machen.
- Bestimmte Treuhandverhältnisse, z.B. Sicherungsabtretungen.
- § 241a BGB
[Bearbeiten] Literatur
- Goerth Andreas, "Die Drittschadensliquidation", in: JA 2005, Seite 28-31
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