Eigenjagdbezirk
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Eine Eigenjagd ist ein Jagdbezirk, in dem der Eigentümer oder alleinige Nutznießer das Jagdrecht selber ausüben darf. Voraussetzung ist in der Regel ein zusammenhängender Besitz von mindestens 75 ha land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Fläche. Definiert ist der Eigenjagdbezirk in § 7 Bundesjagdgesetz.
Die zusammenhängende Fläche kann auch im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft sein, sofern diese Eigentümer über eine Fläche von mindestens 15 ha verfügen. In einzelnen Bundesländern kann eine Eigenjagd erst bei einer größeren Fläche oder auch schon ab 70 ha bestehen, sofern dieses Recht vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen erteilt wurde. Eine weitere Ausnahme von der Mindestgröße kann es bei eingefriedeten Flächen und bei Jagdbezirken an der Bundesgrenze geben, dies kann aber auch mit einem eingeschränkten Eigenjagdrecht verbunden sein.
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