Entgeltumwandlung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Entgeltumwandlung ist der Verzicht auf Teile des bar auszuzahlenden Gehaltes, um im Gegenzug Leistungen vom Arbeitgeber zu erhalten, die steuerlich günstiger behandelt werden.
[Bearbeiten] Betriebliche Altersversorgung
Bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, auch Deferred Compensation genannt) verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersvorsorgezusage. Damit es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, die unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) fällt, muss es sich um eine wertgleiche Zusage handeln. Zudem dürfen nur künftig fällige Entgeltbestandteile umgewandelt werden.
In Deutschland haben gemäß § 1a BetrAVG Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Durchführungswege an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Bei allen drei Durchführungswegen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Voraussetzungen für die so genannte Riester-Förderung erfüllt werden.
Der Arbeitgeber muss keine sehr kleinen und keine wechselnden Entgeltumwandlungsbeträge akzeptieren. Im Falle eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Bezüge (z. B. wegen einer Elternzeit) kann der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung aus eigenen Beträgen fortsetzen. Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurde, ist sofort unverfallbar, die Höhe richtet sich nach den bereits umgewandelten Entgelten. Lediglich für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten noch abweichende Regelungen, siehe Unverfallbarkeit.
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert. Dabei ist zu beachten, dass es keine spezifische Förderung von Entgeltumwandlungszusagen gibt. Vielmehr kann jede Förderung, die für eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung wahrgenommen wird, auch durch eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung genutzt werden. Sind Höchstbeträge bereits durch eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung ausgenutzt, stehen sie also für eine Entgeltumwandlungszusage nicht mehr zur Verfügung. Wegen der Förderungsmöglichkeiten im Einzelnen siehe betriebliche Altersversorgung.
Zwar kann durch eine Entgeltumwandlung die Besteuerung der umgewandelten Entgelte nicht dauerhaft verhindert werden. Je nach Förderung kann aber erreicht werden, dass die Besteuerung günstiger ausfällt (durch Zulagen oder einen geringeren Pauschalsteuersatz) oder in die Rentenphase verlagert wird, in der man mit einem geringeren persönlichen Steuersatz rechnen kann.
[Bearbeiten] Sonstige Leistungen
Neben der betrieblichen Altersversorgung kommen auch noch andere Leistungen in Frage, die zu steuerlichen Vorteilen führen können, beispielsweise:
- Dienstwagen gegen Entgeltumwandlung
- Kindergartenplatz gegen Entgeltumwandlung
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |