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Riester-Rente

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Riester-Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung einer vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderten, privat finanzierten Rente in Deutschland. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde.

Seit 2005 wird auch die Rürup-Rente, welche vor allem für nicht Riester-Anspruchsberechtigte interessant ist, durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert.



Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Eigenschaften der Riesterrente

Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

  • Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
  • Zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus den Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Diese müssen jedoch spätestens ab zwei Jahre nach Entnahme in gleich hohen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden nicht gefördert. Um weiterhin eine Riesterförderung zu erhalten, sind zusätzliche Sparleistungen nötig.
  • Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen, eventuell leistungsfähigeren, Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe hierfür können u. a. sein: abgezogene Abschlusskosten und Provisionen bei Riester-Versicherungen, schlechte Kursentwicklung bei Fonds.

[Bearbeiten] Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen

Die Förderung kann nur in zertifizierten, speziellen förderungsfähigen Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

Weitere Nachteile sind:

  • Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30%ige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung zurückgezahlt werden.
    • So auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn. In diesen Fällen kann jedoch der Ehepartner, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen.
    • Sofern der spätere Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird, müssen die Zulagen und Steuervorteile ebenfalls zurückgezahlt werden. (Aktuell: 15% der mtl. Rente)
  • Eine Beleihung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich.
  • Ein Wechsel des Vertrags kann Kosten verursachen.

Siehe auch: Kritik am Konzept

[Bearbeiten] Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in förderfähige Sparformen eingezahlt. Der Staat gewährt dafür zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Einzahlungsphase eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden.

Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und ggf. als Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerermäßigung ist nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.

[Bearbeiten] Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden,
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 65. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (z.B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) müssen bereitgestellt werden.
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weit reichende Informationspflichten auferlegt, z.B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Außerdem kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000,- und 50.000,- EUR entnehmen, ohne dass dies förderschädlich wäre (Darlehen an sich selbst). Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens bis zum 65. Lebensjahr in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Da gegenwärtig kaum ein Sparer den Mindestentnahmebetrag angespart hat (Ausnahme: zusätzliche ungeförderte Sparzahlungen), wird diese Option der Riester-Rente erst in einigen Jahren in den Fokus rücken.

[Bearbeiten] Änderungen 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

[Bearbeiten] Änderungen 2006

Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

[Bearbeiten] Geplante Änderungen 2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat). Bislang konnten sich die Koalitionäre nicht auf ein Konzept einigen.

Eine Einführung des Wohn-Riester-Sparens pünktlich zum vereinbarten Starttermin am 1. Januar ist inzwischen praktisch auszuschließen. In der SPD-Fraktion gibt es sogar Bestrebungen, das Wohn-Riester insgesamt scheitern zu lassen: "Wenn wir uns einigen, dass wir uns nicht einigen können, haben wir kein Problem". [1]

[Bearbeiten] Geplante Änderungen 2008

  • Die Bundesminister Müntefering (SPD) und Steinbrück (SPD) schlagen die Einführung eines "Kopfgeldes" von 100 € für junge Berufsanfänger unter 21 Jahren, die einen Riester-Vertrag abschließen, vor. Ältere Berufsanfänger, die z.B. erst nach einem Studium erstmalig sozialversicherungspflichtig Berufstätigkeit aufnehmen und eine Riester-Rente abschließen, werden benachteiligt. [2]
  • Für ab 2008 geborene Kinder soll die Riester-Zulage auf 300 € erhöht werden. Für Kinder, die bis 2007 einschließlich geboren würden, bliebe es hingegen bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 €. Da jedoch ab 2007 das Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird (d.h. zwei Jahre kürzer als bislang) und somit die Riester-Kinderzulage früher entfällt, wird faktisch für bereits geborene Kinder die Riester-Förderung gekürzt.

[Bearbeiten] Zulagenberechtigte Personen

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
  • Amtsträger.
  • Hartz IV Empfänger sind ebenfalls Riesterfähig

[Bearbeiten] Nicht anspruchsberechtigte Personen

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben, nicht vom Partner dauernd getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
  • Altersrentner und
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind

[Bearbeiten] Zulagen vom Staat

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:

[Bearbeiten] Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Zulage pro Jahr Grundzulage Ledige Verheiratete pro Kind
2002 / 2003 38 EUR 76 EUR 46 EUR
2004 / 2005 76 EUR 152 EUR 92 EUR
2006 / 2007 114 EUR 228 EUR 138 EUR
ab 2008 154 EUR 308 EUR 185 EUR

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben (sie fließen im Gegensatz zur einer Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht "direkt" zu).

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.

Voraussetzung zum Erreichen der vollen Zulagen ist, dass der Eigenbeitrag entsprechend der Fördertreppe abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen entrichtet wird.

mindestens ... vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommen maximal
2002/03 1% 525 EUR
ab 2004 2% 1050 EUR
ab 2006 3% 1575 EUR
ab 2008 4% 2100 EUR

Der Mindestbeitrag, auch Sockelbeitrag liegt:

bei einem Arbeitnehmer ohne Kind mit einem Kind mit zwei Kindern
2002 bis 2004 45 EUR 38 EUR 30 EUR
seit 2005 60 EUR 60 EUR 60 EUR

Der Sockelbeitrag beträgt ab 1. Januar 2005 einheitlich EUR 60. Die Differenzierung des Sockelbetrages für Steuerpflichtige mit und ohne Kind entfällt. (Bei Unterschreiten des Sockelbetrages wird die Zulage nur anteilig gewährt.)

Der maximal mögliche Betrag ist jedoch der als Sonderausgaben ansetzbare Betrag. Von diesem Betrag wird der volle Zulagenanspruch abgezogen – inklusive der Zulagen die einem nur mittelbar begünstigten Ehepartner zustehen (Rechenbeispiel 1). Der resultierende Betrag kann sehr klein oder sogar negativ sein. Da der Gesetzgeber Wert auf eine Eigenleistung gelegt hat, wurden "Sockelbeträge" für den Eigenbeitrag vorgesehen (Rechenbeispiel 2):

[Bearbeiten] Rechenbeispiel 1 Mindestbeitrag (Jahr 2006/2007):

Er Angestellter, 35.000 Euro SV-pflichtiges Vorjahreseinkommen, sie Hausfrau, Kind 4 Jahre alt

         35.000,-- x 3% = 1.050,-- Euro
                          - 114,-- Grundzulage Mann
                          - 114,-- Grundzulage Frau (Sie wird durch ihn "Riester-fähig" - abgeleiteter Vertrag)
                          - 138,-- Kinderzulage
                          = 684,-- Eigenbeitrag (57,-- Euro pro Monat)

[Bearbeiten] Rechenbeispiel 2 Mindestbeitrag (Jahr 2006/2007):

Er selbständiger Unternehmer, sie bei ihm angestellt auf 400 Euro-Basis mit Eigenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ab 401 Euro angestellt, 2 Kinder (beide über 3 Jahre)

            4.800,-- x 3% =  144,-- Euro
                           - 114,-- Grundzulage Mann (Er wird durch sie „Riester-fähig“ - abgeleiteter Vertrag)
                           - 114,-- Grundzulage Frau
                           - 138,-- Kinderzulage Kind 1
                           - 138,-- Kinderzulage Kind 2
                         = -360,-- Euro Eigenbeitrag (negativ!)
                  -> Es findet der Sockelbeitrag von 60,-- Euro (5,-- Euro pro Monat) Anwendung

[Bearbeiten] Sonderausgabenabzug

Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).

In vielen Fällen - vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist - ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.

Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr
2002 / 2003 525,- EUR
2004 / 2005 1.050,- EUR
2006 / 2007 1.575,- EUR
ab 2008 2.100,- EUR

Achtung: Mittelbar Zulagenberechtigte bekommen keinen eigenständigen Sonderausgabenabzug eingeräumt. D.h. wenn ein Ehepartner über das 3. Lebensjahr hinaus die Kinder betreut und auf eine angestellte Erwerbstätigkeit verzichtet, so sind max. 1.575,- EUR (ab 2008: 2.100,- EUR) für das Ehepaar als Sonderausgaben anzusetzen. Der Sonderausgabenabzug hat in dieser Konstellation praktisch nie einen Effekt.

[Bearbeiten] Förderung während der Kindererziehungszeiten

Während der Kindererziehungszeiten (Erziehende mit Kindern bis zu 3 Jahren) ist die erziehende Person unmittelbar zulageberechtigt. Hat sie im Vorjahr kein Einkommen erzielt, ergibt sich als Mindesteigenbeitrag der oben genannte Sockelbeitrag.

Rechenbeispiel (Jahr 2006) Er Angestellter, 35.000 Euro SV-pflichtiges Vorjahreseinkommen, sie Hausfrau, Kind (bis zu 3 Jahre alt), Kinder auf dem Vertrag des Mannes

Berechnung für den Mann (rentenversicherungspflichtig, unmittelbar zulageberechtigt):

 35.000,-- x 3% = 1050,-- Euro
                 - 114,-- Grundzulage Mann
                 - 138,-- Kinderzulage
                 = 798,-- Eigenbeitrag (66,50 Euro pro Monat)

Berechnung für die Frau (unmittelbar zulageberechtigt, durch Kindererziehungszeiten), Sockelbeitrag 60 Euro (5 Euro pro Monat); Zulagen: 114,-- für die Frau

Von der Familie insgesamt aufzubringen: 858,-- Euro (71,50 Euro pro Monat)

In diesem Beispiel werden die Zulagen der Kinder auf den Vertrag des Mannes gezahlt, damit der Eigenbeitrag dadurch gemindert wird. Würde man diese Zulagen, wie üblich, auf den Vertrag der Frau laufen lassen, würden diese sich weder bei ihr noch bei ihrem Mann mindernd auswirken.

Bevor die Zulage beantragt wird, sollten die Kindererziehungszeiten beim Rentenversicherungsträger geklärt werden, dies kann immer nur rückwirkend geschehen.

[Bearbeiten] Schädliche Verwendung

Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen, dann noch zu versteuern.

  • Kündigung des Riester-Vertrages.
Hiervon jedoch nicht betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.
Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, die Zulagen des Verstorbenen übernehmen. Die Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.
  • Eventuell wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und dies nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).
  • Wenn der Hauptwohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:

  • Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.

[Bearbeiten] Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

[Bearbeiten] Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA

Die versicherte Person stellt den Zulagenantrag über das Versicherungsunternehmen. Das ausgefüllte Formular wird vom Versicherungsunternehmen erfasst und in elektronischer Form an die ZfA versandt. Das Versicherungsunternehmen kommuniziert mit der ZfA zu allen Vorgängen, wie schädlicher Verwendung oder Zulagenfestsetzung i. d. R. in elektronischer Form über den Versand und die Verarbeitung von strukturierten Daten im XML-Format. Dies soll den recht hohen bürokratischen Aufwand begrenzen, indem die gesamte Kommunikation mit Hilfe entsprechender Software automatisch im Betrieb eines Rechenzentrums und vor allem papierlos erfolgt. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sog. Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.

[Bearbeiten] Förderfähige Sparformen

Aus dem bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben diese dann spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte Tarife entwickelt.

Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt - erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:

Vor-/Nachteile der Sparformen: Bei Lebens- und Rentenversicherungen sowie bei Fonds-Policen, die von Versicherern angeboten werden, ist die Kostenstruktur oft intransparant. Der Kunde erfährt nicht, welcher Anteil seines eingezahlten Geldes in den Aufbau des Kapitalstocks bzw. Fonds fließt.

Bei einem staatlich geförderten Banksparplan oder Fondssparplan sind sämtliche Kosten (Depotgebühren und Ausgabeaufschläge) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wieviele Fondsanteile ihm nach Abzug der Gebühren gutgeschrieben werden.

[Bearbeiten] Profitabilität

Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise. Zum einen gilt es, die Vor- und Nachteile der Riester-Rente - also die Grundrendite, die alleine aus der staatlichen Förderung heraus entsteht - zu ermitteln, zum anderen ist die Anlagerendite zu sehen, die später der eigentliche Vertragsanbieter mit den Sparbeiträgen erwirtschaftet.

[Bearbeiten] Grundrendite

Die Grundrendite (Grund- und Kinderzulagen und der steuerliche Vorteil) ist sehr von der persönlichen Situation des Anspruchsberechtigten abhängig und kann, vor allem nicht über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg, berechnet werden. In der Praxis werden sich nämlich häufig die Berechnungsgrundlagen bis zum Rentenalter, aufgrund Gehaltserhöhungen, Arbeitgeberwechsel, Heirat, Scheidung, Kinderzuwachs oder Beendigung des Kindergeldanspruches ändern.

Die Grundrendite kann im Einzelfall, mit den vorgenannten Einschränkungen, durch Betrachtung der Summe der effektiv aufgewendeten Beiträge und der Gesamtsumme der auf den Vertrag eingezahlten Prämien (bzw. garantierte Auszahlungssumme) berechnet werden.

Auch die Förderquote ist ein Indiz für die Grund-Profitabilität der Riester-Förderung. Die Förderquote gibt die Relation zwischen Förderung (Zulagen und ggf. zusätzlicher Steuervorteil) und Eigenbeitrag bekannt. Je höher die Förderquote, desto höher die Grund-Rendite.

Für folgende Anspruchsberechtigte ist die Riester-Rente aufgrund der Grund-Rendite besonders interessant:

  • Geringverdiener mit vielen Kindern (mit Kindergeldanspruch)
  • Vielverdiener (auch Singles) und sogar ältere Personen (bis 50)

Auch sollten die steuerlichen Auswirkungen, im Rahmen der Grund-Rendite, während der Rentenzahlungsphase betrachtet werden. Die Nettorentenleistung ist jedoch ebenfalls nur schwer vorherzusagen. Sie wird nämlich wesentlich von Art und Höhe anderer Alterseinkünfte beeinflusst.

[Bearbeiten] Rendite der Vertragsanbieter

Im zweiten Schritt gilt es, die Rendite zu betrachten, die die Vertragsanbieter mit den eingezahlten Prämien erwirtschaften. Diese ist häufig den artverwandten Produkten, ohne Riester-Zertifizierung, der jeweiligen Vertragsanbieter ähnlich.

Bei einem direkten Vergleich werden Riester-Verträge, aufgrund der Zertifizierungsvorschriften, geringfügig schlechtere Renditen erwirtschaften (z.B. auf Grund der Kosten für die Kapitalgarantie). Jedoch kann man von normalen Produkten auch auf die Leistungsfähigkeit der Riester-Verträge schließen.

Hier bieten die üblichen Ratings und Rankings der Fachpresse einen Überblick. Auch sollten dabei immer verschiedene Anlagestrategien untereinander verglichen werden.

Auch die Art der Nutzung der Riester-Rente als private oder als betriebliche Vorsorge kann Unterschiede bringen:

  • Die privat abgeschlossene unterliegt in der Auszahlung nicht der Sozialversicherungspflicht.
  • Für die privat abgeschlossene entstehen beim Wechsel des Arbeitgebers keine Kosten.
  • Die Verwaltungskosten der betrieblich abgeschlossenen Altersvorsorge liegen im allgemeinen unter denen der privat abgeschlossenen, da der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist und somit durch einen Gruppentarif (wegen des reduzierten Verwaltungsaufwands) die Kosten beim Versicherer geringer sind. Jedoch akzeptiert der Arbeitgeber in der Regel nur sein Produkt. Ein privat abgeschlossener Vertrag kann aber dennoch, weil er bei einem eventuell leistungsfähigeren Anbieter geführt wird oder eine andere Anlagestrategie verfolgt, mehr erwirtschaften.

[Bearbeiten] Datenschutz

Für die Zulagebeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Diese Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt.

[Bearbeiten] Kritik am Konzept

Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt.

  • Die Leistungen aus einer Riester-Rente sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Durch Zahlung der sogenannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge ein Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob die Beiträge durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden (Günstigerprüfung). Wenn nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle, Doppelverdienerehepaare) ist die Riester-Zulage also kein "Geschenk" des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber immer an.
  • Bei der Günstigerprüfung wird die Kirchensteuer (in den meisten Bundesländern 9% der Einkommensteuerschuld) und der Solidaritätszuschlag (z.Zt. 5,5% der Einkommensteuerschuld) nicht berücksichtigt. Durch die Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Zulagenanspruch wird dieser Zuschlagsteuern erhöht, obwohl die Zulage keine Kompensation derselben beinhaltet. Da die Auszahlungen später ebenfalls dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer unterliegen, findet eine echte Doppelbesteuerung bei den Zuschlagsteuern statt. Um diese zu vermeiden, könnte z.B. der Anleger den kompletten Betrag als Eigenbeitrag in den Riester-Vertrag einzuzahlen wäre und es wäre keine komplizierte Zulagenverrechnung erforderlich.
Beispiel: Steuer gemäß Grundtabelle, Bruttoeinkommen 60.000 € p.a.
a) Mit Riester-Zulage (geltendes ESt-Gesetz), Eigenbeitrag in Riester-Vertrag 1.461 €: zu versteuerndes Einkommen 54.565 €. Einkommensteuer nach Grundtabelle 15.003,- € zzgl. Riester-"Zulage" 114,- €= Einkommensteuer 15.117,- €, Soli 831,43 €, Kirchensteuer (9%) 1360,53 €. Summe Steuern: 17.308,96 €
b) Ohne Riesterzulage (besseres Steuergesetz ohne Doppelbesteuerung bei den Zuschlagsteuern), Einzahlung in Riester-Vertrag 1.575,- €: zu versteuerndes Einkommen 54.565 €, Einkommensteuer nach Grundtabelle 15.018,- €, Soli 825,16 €, Kirchensteuer: 1350,27 €. Summe Steuern: 17.178,43 €
Der Anleger würde bei identischem zu versteuerndem Einkommen im Fall b) selbst 114 € mehr in den Riester-Vertrag einzahlen und dafür bei den Steuern um 130,53 € entlastet, d.h. 16,53 € stünden ihm zusätzlich zur Verfügung (16,53/114=14,5%). Auch für die Anbieter der Riester-Verträge und den Staat (Zulagenstelle) wäre dies auf Grund der Einsparung von Verwaltungsaufwand und -kosten günstiger.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge in der Einzahlungsphase stets an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nun eine Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung statt: der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, d.h. einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente.
  • Die Kinderzulage für die Riesterprodukte wurde durch Streichung des Kindergeldes - und aller an den Kindergeldbezug anknüpfenden Familienfördermassnahmen - für Kinder über 25 Jahre inzwischen mehr als gegenfinanziert.
  • Die EU-Kommission bemängelt, dass verschiedene Regelungen gegen den EG-Vertrag verstießen. Ein Vertragsverletzungs-Verfahren wurde eingeleitet[3]. Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnte, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet, der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss. Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
  • Darüber hinaus führt die Bindung der Förderung an den dauernden Wohnsitz (Gesetzeswortlaut: „unbeschränkte Steuerpflicht“) in Deutschland aber auch dazu, dass diese Regelung für diejenigen Kapitalanleger nicht von Interesse ist, die mit dem Gedanken spielen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Diese Regelung wird daher von einigen Anlegern als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staat mit der Förderung auf die Besteuerung der Anlagebeträge in der Ansparphase verzichtet (oder stattdessen eine Zulage zahlt) und stattdessen die spätere Rente besteuert. Der Sparer, der im Alter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnte sich dadurch der Besteuerung entziehen.
  • Kapitalanleger kritisieren, dass die Kapitalgarantie die Rentabilität der Geldanlage mindert. Im Allgemeinen werden Rendite und Risiko als direkt voneinander abhängig gesehen. Die Verringerung des Risikos für den Anleger bringe daher Renditeeinbußen mit sich.
  • Verbraucher und Verbraucherschutzverbände bemängeln, dass das angesparte Vermögen nur als lebenslange Rente, aber nicht als Einmalbetrag ausgezahlt werden darf. Dies schränke den Nutzen ein und sei eine unangemessene Bevormundung des Bürgers und Einschränkung seiner Eigenverantwortung.
  • Anbieter und Verbraucher bemängeln die Kompliziertheit des Verfahrens. Viele Verbraucher sind durch den Zulagenantrag überfordert und füllen diesen nicht korrekt aus. Anbieter berichteten von anfänglich über 50% Rücklauf der ausgefüllten Anträge an die Verbraucher. Auf Seiten der Anbieter erfordert das Verfahren eine beträchtliche Investition in die Bestandsverwaltung. Darüber hinaus unterliegt das Verfahren häufigen Änderungen. Aus diesem Grunde sind die Verwaltungskosten der Riester-Rente zu Lasten der Rentenleistung sehr hoch.
  • Bei Familien mit Kindern bis zu drei Jahren muss die erziehende Mutter den Sockelbetrag auf ihren Vertrag zahlen, da ihr Kindererziehungszeiten angerechnet werden (Vater Alleinverdiener). Sie ist nicht, wie bei älteren Kindern, beitragsfrei (wie bei abgeleiteten Verträgen). Zusätzlich ist es dann vorteilhaft, die Kinder auf den Vertrag des Mannes zu legen, da die Zulagen für die Kinder sonst nicht von dessen Beitrag abgezogen werden. Das hat mehrere Benachteiligungen der Frau und der Familie zur Folge: Zum einen muss der Sockelbetrag bezahlt werden, der Beitrag des Mannes steigt um die Höhe der Zulage für die Frau und die Zulagen der Kinder werden dem Mann, nicht der Frau angerechnet, dadurch steigt ihr Guthaben auf dem Riestervertrag langsamer.
  • Ein Sonderausgabenabzug der Ehefrau ist nach dem 3. Lebensjahr ausgeschlossen, wenn diese nicht wieder arbeiten geht. Der Aufbau einer eigenständigen Riester-Rente für die Frauen wird erschwert, insbesondere auch in Hinblick auf die stark eingeschränkte Vererbbarkeit der Rentenansprüche (keine Kapitalauszahlung). Auch hier wird der Ideologie der Parteien (arbeitende Frau, Kinderbetreuung durch den Staat) gegenüber der Wahlfreiheit der Betroffenen der Vorzug gegeben.

[Bearbeiten] Trivia

Riester-Rente wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. http://www.handelsblatt.com/news/Politik/Deutschland/_pv/_p/200050/_t/ft/_b/1165575/default.aspx/wohn-riester-kommt-spaeter.html
  2. http://www.stern.de/politik/deutschland/:Riester-Rente-Kopfgeld-Berufseinsteiger/577388.html
  3. "Riester-Rente" verstößt gegen EG-Vertrag
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