Erfüllung (Recht)
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Die Erfüllung im Rechtssinne ist das Erlöschen eines Schuldverhältnis, indem die geschuldete Leistung erbracht wird. Dabei kommt es nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an.
Das Erlöschen ist jedoch an die jeweils geschuldete Leistung geknüpft. Ein Erfüllungssurrogat, d.h. eine Leistung anderer Art (Leistung an Erfüllungs statt), Hinterlegung oder Aufrechnung, bewirkt ein Erlöschen des Schuldverhältnisses. Abgegrenzt werden muss die Leistung an Erfüllungs statt (§§ 362, 364 Abs. 1 BGB), welche zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt, von der Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), im letzteren Fall übernimmt der Schuldner eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, dieser kann sie annehmen, muss es jedoch nicht. Die Haftung im Rahmen des § 364 Abs. 1 BGB richtet sich nach § 365 BGB.
[Bearbeiten] Die Theorie der realen Leistungsbewirkung
Wie die Erfüllung im einzelnen eintritt, ist umstritten. Die Theorie der realen Leistungsbewirkung versteht die Erfüllung als ein objektiv determinierten Vorgang. Während die Theorie der finalen Leistungsbewirkung eine zweckgerichtete, also sowohl objektiv als auch subjektiv determinierte Erfüllung verlangt. Früher wurden noch eine Vertragstheorie (die die Erfüllung als weiteres Schuldverhältnis bestimmte) und eine Zweckvereinbarungstheorie vertreten. Ganz herrschend ist die Theorie der realen Leistungsbewirkung. Tatsächlich ist der Streit aber praktisch bedeutungslos.
Ausnahme: Ein Minderjähriger (Mdj.) hat mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einem Dritten ein Darlehen gewährt. Wenn jetzt der Dritte gegenüber dem Mdj. aus dem Darlehensvertrag erfüllen will, zB. durch Übergabe des Geldes, wird der Mdj. zwars gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Geldes, jedoch würde die Erfüllung gleichsam dem Verlust der Forderung aus Darlehensvertrag bedeuten. Da dies jedoch ein nicht rein rechtlich vorteilhafter Vorgang für den Mdj. wäre, kommt hier ausnahmsweise der Wille des gesetzlichen Vertreters in Betracht. Bis zur Genehmigung durch diesen hinsichtlich der Erfüllung ist mangels Empfangszuständigkeit die Forderung nicht erloschen.
Problematisch ist im modernen Bankverkehr die Abgrenzung der Erfüllung von der Leistung an Erfüllungs Statt. Dies betrifft insbesondere Banküberweisungen, wo eine klare Linie in Rechtsprechung und Literatur noch nicht erkennbar sind.
Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB): Eine "andere" Leistung, z.B. Ernte (Naturalien) eines Bauern statt Bargeld. Die Forderung erlischt bei Übereignung der Ernte.
Leistung erfüllungshalber (§ 365 BGB): Die ursprüngliche Forderung bleibt bestehen. Der Gläubiger erklärt sich aber bei Annahme einer anderen Leistung erfüllungshalber damit einverstanden, diese zu verwerten sowie sich nur dann erneut an den Schuldner zu halten, wenn er nicht vollständig befriedigt wird. Bsp.: Statt der geschuldeten 100 EUR gibt der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck. Gelingt es dem Gläubiger, den Scheck einzulösen, wird der Schuldner von der Schuld befreit. Gelingt es nicht, weil z. B. der Scheck nicht eingelöst wird, bleibt es bei der Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger 100 EUR zu zahlen.
Das Erlöschen ist jedoch an die jeweils geschuldete Leistung geknüpft. Ein Erfüllungssurrogat, d.h. eine Leistung anderer Art (Leistung an Erfüllungs statt), Hinterlegung oder Aufrechnung, bewirkt ein Erlöschen des Schuldverhältnisses. Abgegrenzt werden muss die Leistung an Erfüllungs statt (§§ 362, 364 Abs. 1 BGB), welche zum Erlöschen des Schuldverhältnisses führt, von der Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), im letzteren Fall übernimmt der Schuldner eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, dieser kann sie annehmen, muss es jedoch nicht. Die Haftung im Rahmen des § 364 Abs. 1 BGB richtet sich nach § 365 BGB.
Wie die Erfüllung im einzelnen eintritt, ist umstritten. Die Theorie der realen Leistungsbewirkung versteht die Erfüllung als ein objektiv determinierten Vorgang. Während die Theorie der finalen Leistungsbewirkung eine zweckgerichtete, also sowohl objektiv als auch subjektiv determinierte Erfüllung verlangt. Früher wurden noch eine Vertragstheorie (die die Erfüllung als weiteres Schuldverhältnis bestimmte) und eine Zweckvereinbarungstheorie vertreten. Ganz herrschend ist die Theorie der realen Leistungsbewirkung. Tatsächlich ist der Streit aber praktisch bedeutungslos.
Ausnahme: Ein Minderjähriger (Mdj.) hat mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einem Dritten ein Darlehen gewährt. Wenn jetzt der Dritte gegenüber dem Mdj. aus dem Darlehensvertrag erfüllen will, zB. durch Übergabe des Geldes, wird der Mdj. zwars gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Geldes, jedoch würde die Erfüllung gleichsam dem Verlust der Forderung aus Darlehensvertrag bedeuten. Da dies jedoch ein nicht rein rechtlich vorteilhafter Vorgang für den Mdj. wäre, kommt hier ausnahmsweise der Wille des gesetzlichen Vertreters in Betracht. Bis zur Genehmigung durch diesen hinsichtlich der Erfüllung ist mangels Empfangszuständigkeit die Forderung nicht erloschen.
Problematisch ist im modernen Bankverkehr die Abgrenzung der Erfüllung von der Leistung an Erfüllungs Statt. Dies betrifft insbesondere Banküberweisungen, wo eine klare Linie in Rechtsprechung und Literatur noch nicht erkennbar sind.
Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB): Eine "andere" Leistung, z.B. Ernte (Naturalien) eines Bauern statt Bargeld. Die Forderung erlischt bei Übereignung der Ernte.
Leistung erfüllungshalber (§ 365 BGB): Die ursprüngliche Forderung bleibt bestehen. Der Gläubiger erklärt sich aber bei Annahme einer anderen Leistung erfüllungshalber damit einverstanden, diese zu verwerten sowie sich nur dann erneut an den Schuldner zu halten, wenn er nicht vollständig befriedigt wird. Bsp.: Statt der geschuldeten 100 EUR gibt der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck. Gelingt es dem Gläubiger, den Scheck einzulösen, wird der Schuldner von der Schuld befreit. Gelingt es nicht, weil z. B. der Scheck nicht eingelöst wird, bleibt es bei der Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger 100 EUR zu zahlen.
Im deutschen Recht ist die Erfüllung in § 362 BGB geregelt. Dessen Absatz 2 verweist auf § 185 BGB (Verfügungsermächtigung), ermöglicht also auch die befreiende Leistung an einen vom Gläubiger ermächtigten Dritten.
[Bearbeiten] Kritik der Theorie der realen Leistungsbewirkung
Die vorstehende Darstellung des Erfüllungsbegriffs auf der Grundlage der sog.Theorie der realen Leistungsbewirkung verstößt gegen die Gesetze der Logik sowie die Grundprinzipien des Schuldrechts und ist daher theoretisch unhaltbar und praktisch unbrauchbar, wie an folgenden Beispielen gezeigt werden soll:
Beispiel 1: G ist der Auffassung, dass es ihm 100 € schuldet, dir eben vor Jahresfrist geborgt habe. S aber behauptet, dass er diese Summe dem Gschon längst zurückbezahlt habe. Weil beide sich nicht einigen können, bietet G den S ihm jetzt 100 € zu borgen weil er sie unbedingt brauche, er werde ihm dieses Geld in der nächsten Woche ergeben und dann müsse man sich in Ruhe nocheinmal darüber unterhalten, ob S das alte Darlehen wirklich schon zurückgezahlt habe. S ist damit einverstanden und gibt dem G einen 100 €-Schein, G bedankt sich und sagt, diesen Schein nehme ich als Erfüllung meines alten Darlehens an! Ist damit ein neuer Darlehensvertrag zustandegekommen oder hat S damit seine alte Schuld erfüllt, wenn sie wirklich noch bestanden hat, oder ist weder ein neuer Darlehensvertrag geschlossen worden noch Erfüllung eingetreten und G schuldet dem S 100 € aus ungerechtfertigter Bereicherung und S dem G noch 100 € aus dem alten Darlehensvertrag?
Lösung: Ein neuer Darlehensvertrag ist selbstverständlich nicht geschlossen worden, weil ein solcher einen Konsens zwischen demjenigen der die Leistung verspricht (Darlehensversprechensvertrag) oder die Leistung gibt (Realdarlehen)und dem Empfänger des Leistungsversprechens bzw. der Leistung notwendig voraussetzt. Sofern die Parteien eines Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts sich über den Leistung und den Leistungszweck nicht einig sind (Dissens), kommt das Rechtsgeschäft nicht zu Stande (§ 154 BGB). Auch die Erfüllung ist ein Rechtsgeschäft, weshalb der Verfasser der vorstehenden Darstellung zu Recht auch keine Erfüllung annimmt, wenn ein Minderjähriger beteiligt ist, weil Rechtsgeschäfte von Minderjährigen gemäß §§ 104 ff. unwirksam sind. Ist die Erfüllung aber Rechtsgeschäft, so müssen Leistender und Leistungsempfänger sich gleichfalls über den Zweck der Leistung, das heißt den Erfüllungszweck einig sein, ansonsten kommt die Erfüllung nicht wirksam zu Stande. An der sog.Theorie der realen Leistungsbewilligung (Larenz), welche bestreitet, dass die Erfüllung eine Rechtsgeschäft ist, ist nur so viel richtig, dass die Erfüllung, anders als dies die ältere Vertragstheorie angenommen hat, nicht eines förmlichen Erlass (im Sinne des § 397 BGB) der Schuld neben der Leistung bedarf, vielmehr bewirkt schon die geschuldete Leistung die Erfüllung, aber nur wenn Leistender und Leistungsempfänger sich darüber einig sind, dass diese Leistung zum Zwecke der Erfüllung erfolgt. Eine ausdrückliche und förmliche Einigung des Gläubigers und des Schuldners über den Erfüllungszweck ist selbstverständlich in solchen Fällen nicht erforderlich in den das Leistungsversprechen und die Erfüllung dieses Versprechens in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen, so dass gar nicht zweifelhaft sein kann, warum der Schuldner dem Gläubiger diese Leistung erbringt;in solchen Fällen besteht aber eine stillschweigende Einigung über den Erfüllungszweck und diese genügt. Besteht wie im gegebenen Beispiel aber keine Einigkeit über den Erfüllungszweck, so tritt auch keine Erfüllung ein (das zeigt auch klar das folgende Beispiel eines jüdischen Witzes, gefunden bei Sacia Landsmann, Der jüdische Witz, dtv-Taschenbuch, S.184). Weil also G und S über den Zweck der Leistung (causa) nicht einig waren, besteht hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistung keinen Rechtsgrund und S kann also von G die Leistung als rechtsgrundlose Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) zurückverlangen; streitig ist, ob G mit seiner alten Darlehensforderung gegen die BereicherungsForderung des S gemäß §§ 307 und 80 ff. BGB aufrechnen kann, auch das ist nach richtiger Ansicht jedoch zu verneinen, weil die einseitige Aufrechnung damit das Erfordernis der Erfüllungszweckvereinbarung zerstören würde und im Ergebnis der Gläubiger allein den Erfüllungszweck bestimmen könnte.Da die Aufrechnung aber keine Erfüllungssurrogat, sondern letztlich nur eine Art "privater Zwangsvollstreckung" ist, darf dies nicht angenommen werden.
Beispiel 2:." B und P sind Kompagnons. P. hat sich in die charmante Gattin seines Partners verliebt - ihre Tugend ist jedoch unerschütterlich. Schließlich versuchte P es mit dem Angebot von 1000 Mark. Diesmal kann sie nicht widerstehen. Morgen wird der Gatte verreist sein, dann mag der Kompagnon zu ihr kommen ... Als B am Morgen des Reisetages noch einmal schnell ins Büro kommt, bittet ihn P um 1000 M. Er brauche sie dringend, werde sie aber noch heute der Frau von B zurückbringen...Nachts kommt B zurück und fragt seine Frau schon von der Treppe her:'War P. da?' Die Gattin verlegen:'Ja'. B. Hat er dir die 1000 M gebracht? Die Frau schneeweiß im Gesicht:'...Jahhh'. B, zufrieden: 'Siehst du, er hat es heute früh versprochen, und er hat Wort gehalten. Gott sei dank! Er ist ein hochanständiger Mensch!" Ist die Darlehensschuld erfüllt, wenn die Frau ihrem Mann gehaltenen 1000 M herausgibt?
Antwort: Natürlich nein, denn P hat das Geld an F nicht zum Zwecke der Erfüllung seiner Darlehensschuld bezahlt, sondern als Hurenlohn für die erhaltene Dienstleistung.F F. war zwar für die empfangene Leistung "empfangszuständig" im Sinne der von Ladens sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung, das soll heißen es wäre durch die Leistung, die nicht an den Gläubiger selbst, sondern an einen Dritten erfolgte infolge der zuvor zwischen B und P getroffenen Vereinbarung gemäß § 362 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB Erfüllung eingetreten, wenn P die 1000 M zum Zwecke der Erfüllung der Darlehensschuld übergeben hätte, aber nicht wenn er die 1000 M als Touren lohnen oder zu irgend einem anderen Zweck z. B. als Kaufpreis für eine Sache an den Dritten leistet.die Möglichkeit der wirksamen Erfüllungsleistung eine einen anderen als den Schuldner gemäß §§ 362II iVm § 185 BGB sieht auch der Verfasser des vorstehenden Textes, aber er erkennt nicht(ebenso wenig wie Larenz), dass gemäß § 185 BGB nur Rechtsgeschäfte, nicht aber Fakten genehmigt werden können und also auch der Gesetzgeber die Erfüllung als Rechtsgeschäft betrachtet hat. nur Auch durch die Herausgabe des Geldes der Frau an ihren Mann ist keine Erfüllung eingetreten. Erfüllung kann zwar nicht bloß durch den Schuldner selbst, sondern gemäß § 267 BGB auch durch einen Dritten erfolgen, aber auch nur dann wenn der Dritte auf die Schuld des Schuldners zahlt, nicht aber, wenn er nur eine Zahlung gleicher Art an den Gläubiger erbringt .Die Frau wollte an ihren Mann die 1000 M aber nur herausgeben, damit ihre Schandtat nicht entdeckt wird, nicht aber um die Schuld des P zu erfüllen. P ist daher dem B noch Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet; freilich wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.Auch ist es wohl besser, wenn B nicht erfährt, dass er nicht nur gehörnt, sondern auch verdummt wurde, aber das ist kein juristisches Problem, sondern Nervensache.
Noch ein Beispiel: A hat je eine Forderung gegen B und C auf 1000, B hat seinerseits eine Forderung gegen C auf 1000. A drängt bei B auf Zahlung und und B drängt daher den C zur Zahlung, C aber sagt zu B, dass er zuerst an A 1000 zahlen müsse, weil er diesem schon länger schulde und A sich außerdem in Schwierigkeiten befinde, er wolle daher morgen zuerst an A 1000 Zahlen und erst im nächsten Monat die Schuld gegenüber B erfüllen. B schreibt daher sofort an A eine E-Mail mit dem Satze: Danke Ihnen, dass Sie solange mit mir Geduld hatten, Sie erhalten morgen von C 1000, betrachten Sie dies bitte als Erfüllung. In der Tat erhält A am nächsten Tag eine Überweisung von C über 1000, C hat aber vergessen auf dem Überweisungsformular in der Zeile Verwendungszweck den Zweck seiner Zahlung, nämlich die Erfüllung seiner Schuld vom 1. April 2004 anzugeben, weshalb A meint, die Zahlung des C erfolge zur Erfüllung seiner Forderung gegen B. Als C merkt auf welchem Trick des B er hereingefallen ist, behauptet er frech, er aber die Zahlung an A auf Weisung des B geleistet und damit seine Schuld gegenüber B und gleichzeitig die Schuld des B gegenüber A erfüllt. Welche Forderung wurde in diesem Fall erfüllt? Woher soll man dies wissen, wenn es nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung auf den Erfüllungszweck nicht ankommt, sondern nur darauf, ob der Gläubiger das Geschuldete erhalten hat? Von wem kann C die Summe seiner Anweisungen an A zurückfordern, wenn a)die Forderung A gegen C, b) die Forderung A gegen B c) die Foderung B gegen C unwirksam war? Wer dieses Beispiel nicht lösen kann hat weder die Erfüllungslehre noch das Bereicherungsrecht verstanden, noch deren innerer Zusammenhang und sollte darüber auch nicht schreiben. Der Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) wird nämlich gebildet durch Zweckvereinbarung und Zweckerreichung. Wer das Erfordernis einer Zweckvereinbarung in der Erfüllung aber leugnet, kann nicht mehr wissen, was der Rechtsgrund einer Leistung ist und von wem im Falle der Nichtigkeit einer Forderung in Dreiecksbeziehungen eine Leistung zurückgefordert werden kann, weil in solchen Fällen die vereinfachte Betrachtungsweise, dass die Forderung den Rechtsgrund bilde nicht mehr tragfähig ist, weil eine Zahlung auf verschiedene Forderungen erfolgen kann und nur aus der Zweckvereinbarung ersichtlich wird, auf welche von mehreren Forderungen tatsächlich gezahlt worden ist.
[Bearbeiten] Literatur
- Kretschmar, Die Erfüllung, 1906
- Boehmer, Der Erfüllungswille, 1910
- Kress, Allgemeines Schuldrecht, 1929, § 5;
- Ehmann, Die Funktion der Zweckvereinbarung bei der Erfüllung, JZ 1968, 549; ders, Ist die Erfüllung Realvertrag? NJW 1969,1833;
- Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen, 1980
- Schnauder, Grundfragen zur Leistungskondiktion bei Drittbeziehungen, 1981.
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